24. Januar 2019

Wettbewerbsrechtliche Grenzen in sozialen Medien

Wer Werbung verbreitet, muss die auch kennzeichnen

Abmahnbrief

Selbstständige, die in Posts Werbung verbreiten, müssen das auch im Beitrag oder Foto angeben. Das gilt immer, wenn eine Meldung, ein Foto oder die Verlinkung in einem öffentlichen Beitrag „nicht allein oder vorrangig der Information und Meinungsbildung“ dient. – So sieht es das Wettbewerbsrecht und so sieht es das Kammergericht Berlin in einem gestern veröffentlichten, rechtskräftigen Urteil (Az: 5 U 83/18), das zusätzlich in einer Pressemitteilung erläutert wird. Darin macht das Gericht noch mal klar, dass die Ausrede, es werde doch ein grundrechtlich geschützter redaktioneller Beitrag verbreitet, nicht zieht. Jedenfalls nicht, wenn mit dem Beitrag Geld verdient oder ein ander Vorteil erworben wird.

Anders als die Überschrift der Gerichts-Pressemitteilung suggeriert gilt dieser Grundsatz für alle, die unternehmerisch werben. Das sind nicht nur Blogger*innen oder Influenzer*innen, deren eigentliches Geschäftsmodell die (Schleich-)Werbung ist. Und faktisch bekräftigt dieses Urteil nur, dass in sozialen Medien das gleiche gilt, wie außerhalb.

Wer rein werbende Beiträge verbreitet, sollte also – wenn sie nicht ohnehin klar erkennbar ist – Werbung kennzeichnen. Grundsätzlich kann es teuer werden, wenn jemand berechtigt verlangt zu unterlassen, „im geschäftlichen Verkehr kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen“. Wobei die Gerichtskosten noch verschmerzen sind: Es sind die Kostenrechnungen der Anwaltskanzleien, die sich auf solch einfache Beute stürzen, die bei Abmahnungen ins Kontor schlagen.
Foto: Benedikt Geyer [m]