05. Juni 2019

Bearbeitung wissenschaftlicher Texte ist KSK-fähig

Bundessozialgericht beendet Diskriminierung mit einem Grundsatzurteil

Foto: Bundessozialgericht | Dirk Felmeden

Für einen kleinen Paukenschlag hat das Bundessozialgericht (BSG) am 4. Juni nicht nur bei Honorarärzt*innen gesorgt. Am gleichen Tag hat es entschieden, dass hauptberufliche Lektor*innen und Übersetzer*innen wissenschaftlicher Texte in der Regel Anspruch auf die Versicherung über die die Künstlersozialkasse (KSK) haben. Die Versicherung wurde ihnen in der Vergangenheit stets mit dem Hinweis darauf verwehrt, dass nur literarische und journalistische Texte sowie deren umfassende Bearbeitung von der Definition „Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig“ im § 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes umfasst seien.

Schon der BSG-Terminbericht zum Urteil findet deutliche Worte zur bisherigen Praxis: „Ein genereller Ausschluss des Lektorats für wissenschaftliche Texte ist nicht gerechtfertigt. Insbesondere ist im Hinblick auf den eigenschöpferischen Gehalt der Tätigkeit kein grundsätzlicher Unterschied zum stilistischen Lektorat erkennbar. Auch bei Übersetzungen ist eine Differenzierung zwischen belletristischer und wissenschaftlicher Literatur grundsätzlich nicht angezeigt. Übersetzungen von Literatur in diesem weitgefassten Sinn gehören in der Regel … zu den publizistischen Tätigkeiten.“

Die Gewerkschaft ver.di erwartet nun, dass weit weniger Menschen die Mitgliedschaft in der Künstlersozialversicherung allein deshalb versagt wird, weil ihre publizistischen Leistungen zu einer wissenschaftlichen Veröffentlichung beitragen statt zu einem Werk der belletristischen Literatur jedweder Provenienz und Qualität. „Die entsprechende Beschränkung des Begriffs Publizistik war ein ständiges strittiges Thema im zuständigen Wiederspruchsausschuss“, erläutert Gunter Haake vom ver.di-Referat für Selbstständige, der auch als Vertreter der Versicherten in diesem Ausschuss wirkt. Dort habe er „den nun höchstrichterlichen Standpunkt bislang leider meistens erfolglos vertreten“.

Update: Das Urteil mit dem Aktenzeichen B 3 KS 2/18 R ist inzwischen im Volltext veröffentlicht.