10. Juli 2019

Krankengeld auch bei ‚gestückelter‘ Arbeitsunfähigkeit

Niemand muss für den Anspruch sechs Wochen ohne Pause krank sein

Nach der Klage eines Selbstständigen hat sich das Bundessozialgericht (BSG) die Regeln zur Wartezeit eines Krankengeld-Wahltarifs noch einmal genauer angeschaut. In der Folge hat es mit einer alten Interpretation aufgeräumt und die Konditionen zum Anspruch verbessert: Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige – die als Selbstständige durch Zahlung eines Zuschlags (von derzeit 0,6 %) eine mögliche Arbeitsunfähigkeit ab der siebten Woche versichert haben – müssen nicht sechs Wochen am Stück krank sein, um Krankengeld zu bekommen.

Im Streit zwischen der gesetzlichen Krankenkasse und dem selbstständigen Kläger ging es um die Interpretation der Regelung im Sozialgesetzbuch (§ 46 Satz 2 SGB V), wonach „der Anspruch [auf Krankengeld] von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an“ entsteht, wenn eine entsprechende Wahlerklärung vorliegt. Dieser Anspruch, betont das BSG im heutigen Terminbericht-Nachtrag zum Urteil vom 28. März (Aktenzeichen B 3 KR 15/17 R) , entsteht, sobald der oder die Selbstständige insgesamt 42 Tage wegen der derselben Krankheit ausgefallen ist, nicht erst nach einer ununterbrochenen sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit.

Im Urteil führt das BSG aus (und vielleicht auch ein wenig den Gesetzgeber vor), rein sprachlich lasse die Formulierung im Gesetz „die Annahme, dass die Zeit vor dem Beginn der siebten Woche ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Wochen sein muss zu“. Allerdings stehe im § 46 SGB V faktisch nichts, das konkret auf eine zuvor abgelaufene Frist verweise oder die Einschränkung auf zusammenhängende sechs Wochen deute. Damit entstehe der Krankengeldanspruch schlicht nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit wegen der gleichen Erkrankung, die auch durch Addition von Krankheitstagen zusammenkommen können.

Dies Urteil ist nicht nur für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Selbstständige interessant. Da der Krankengeld-Anspruch der über die Künstlersozialkasse Versicherten im gleichen Satz des SGB-Paragrafen geregelt ist, dürften sie den gleichen Bedingungen in Sachen Krankheitszeit unterliegen. Und auch wenn das noch nicht so entschieden wurde, müsste darüber hinaus bei KSK-Versicherten die gleiche Logik greifen, sofern sie einen Wahltarif abschließen, der Leistungen bereits nach zwei Wochen Krankheit verspricht. Entsprechende Tarife, die ein Krankengeld „spätestens mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit“ vorsehen, müssen die Krankenkassen anbieten, regelt § 53 SGB V.