Die meisten Themen, die die Bundesregierung am 4. März in einen 175seitigen Gesetzentwurf (incl. Begründung) gegossen hat, sind für Selbstständige nicht gerade spannend. Auf den ersten Blick fällt im geplanten „Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ nur auf, dass Selbstständige endlich die Möglichkeit bekommen sollen, eine A1-Bescheinigung elektronisch zu beantragen. Die brauchen sie immer dann, wenn sie in Europa grenzüberschreitend arbeiten. Das wirkt überfällig, auch wenn der geplante neue § 106a SGB 4 die Möglichkeit mit der Pflicht verbindet, den Versicherungsnachweis online zu bestellen (die heute bereits für Arbeitgeber gilt). – Zugleich allerdings erlaubt die neue Norm, weitere Daten der Selbstständigen zu erheben, die ebenfalls elektronisch zur Verfügung gestellt werden müssen. Langfristig soll und wird es daher nicht beim Datenaustausch zum A1-Verfahren bleiben.
Das konkrete Vorhaben, einen einzigen Antrag (und anschließend die Bescheinigung) elektronisch zu übermitteln, klingt erst einmal banal, aber bereits der geschätzte Aufwand zeigt, dass Größeres geplant ist: Für die Programmierung der sogenannten Ausfüllhilfe für Selbstständige, „die als ersten (!) Anwendungsfall die Bearbeitung von A1-Anträgen sicherstellen soll“, wird ein finanzieller Aufwand von rund 2 Mio. € geschätzt. Etwas viel, wenn es nur darum ginge, Anträge leichter zu übermitteln. Tatsächlich sind die Planungen eine Nummer größer angelegt: Die „Ausfüllhilfe“ soll nebenbei einen besseren Datenabgleich bei den Betriebsprüfungen der Rentenversicherungsträger bringen. Entsprechend erläutert der geplante Gesetzestext:
„Die Ausfüllhilfe führt keine Berechnungen zur Ermittlung der erforderlichen Angaben durch. … Für die Wiederverwendung erfasster Daten können registrierte Arbeitgeber und Selbständige Unternehmens-, Personal- und Meldedaten in einem Online-Datenspeicher abspeichern. Der Online-Datenspeicher hält die Daten für die Betriebsprüfung nach § 28p [SGB 4, der die Prüfungen derRentenversicherungsträger regelt] für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren vor. … Die Ausfüllhilfe unterstützt in Verbindung mit dem Online-Datenspeicher Verfahren der Sozialversicherung, in denen auf Grund einer Ermächtigung nach diesem Gesetzbuch Daten in elektronischer Form angefordert werden.“