Publizistik

Eine publizistische Tätigkeit liegt immer vor, wenn "eigene Gedanken mit den Mitteln der Sprache schriftlich für die Öffentlichkeit niedergelegt werden". Unter diese Definition fallen unabhängig von Niveau und Qualität und dem Zusammenhang in dem die Arbeit veröffentlich wird

  • Schriftsteller, Autorinnen, literarische Übersetzer und
  • Journalisten.

Entscheidend ist, dass die Arbeitsergebnisse eigene Gedanken enthalten und dass sie veröffentlicht werden. Unter diesem Aspekt müssen auch selbstständige

  • Lektorinnen,
  • Ghostwriter,
  • Übersetzerinnen wissenschaftlicher Texte,
  • Werbetexter und Autorinnen von PR-Broschüren,
  • Rechercheure und technische Redakteurinnen

in die Künstlersozialkasse (KSK) aufgenommen werden. Die "eigenen Gedanken" hat das Bundessozialgericht bei Letzteren darin gesehen, dass sie, wenn ihnen auch die Inhalte z.B. eines Handbuchs detailliert vorgegeben sind, sich doch erhebliche Gedanken über die Vermittlung, also über den Aufbau des Buches, die Faktenaufbereitung und die sprachliche Gestaltung machen müssen. "Der Begriff des Publizisten" heißt es im unten erläuterten BSG-Urteil aus 2019, erfasse "jeden im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden" und es reiche aus, "wenn das Werk oder die Tätigkeit für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, der Kreis dieser Personen ist von vorn herein abgegrenzt oder bestimmbar, wie beispielsweise die Teilnehmer eines konkreten Seminars".

Keine publizistische Tätigkeit liegt daher bei Publizistinnen vor, deren Werke nicht an die breite Öffentlichkeit gerichtet sind. Etwa: Verfasserinnen von Gutachten und Verträgen, Dolmetscher und andere Sprachmittler sowie Übersetzerinnen von Gerichtsdokumenten und Verträgen. Ebenfalls nicht in die KSK aufgenommen werden Korrektorinnen, die sich auf ein rein orthografisches Korrektorat beschränken. Wenn sie aber (wie es in der Praxis oft der Fall ist) auch gestaltend in den Text eingreifen, ist ihre Arbeit vielleicht schon ein Lektorat und damit publizistische Tätigkeit. Hier gibt es einen weiten Graubereich der im Einzelfall geklärt werden muss.

Generell geklärt ist hingegen durch das Bundessozialgericht (BSG) seit dem 4. Juni 2019, dass auch hauptberufliche Lektorinnen und Übersetzer wissenschaftlicher Texte Anspruch auf die Versicherung über die Künstlersozialkasse haben. Die Versicherung wurde ihnen (auf Grundlage eines dubiosen BSG-Urteils der Vergangenheit) bis dahin oft mit dem Hinweis verwehrt, nur literarische und journalistische Texte seien von der Versicherung umfasst.
Schon der BSG-Terminbericht zu dem Urteil (Az. B 3 KS 2/18 R) aus 2019 findet deutliche Worte: „Insbesondere ist im Hinblick auf den eigenschöpferischen Gehalt der Tätigkeit (...) kein grundsätzlicher Unterschied zum stilistischen Lektorat erkennbar. Auch bei Übersetzungen ist eine Differenzierung zwischen belletristischer und wissenschaftlicher Literatur grundsätzlich nicht angezeigt.“ In den Leitsätzen konkretisiert das Urteil:
"1. Die Einordnung ... als künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit bemisst sich anhand des Gesamtbildes nach ihrem Schwerpunkt, der sich bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit ... nicht allein aus einzelnen, zuerst akquirierten Aufträgen erschließt.
2. Lektoren von wissenschaftlichen Texten sind regelmäßig Publizisten.
3. Übersetzer von wissenschaftlichen Texten werden publizistisch tätig, wenn sie nicht nur Tatsachen, Nachrichten oder Anleitungen ohne sprachlichen Gestaltungsspielraum wiedergeben."

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