Urhebervertrag

Während Werkverträge auf die Herstellung eines neuen Werkes zielen, beziehen sich Urheberverträge in der Regel auf die Nutzung neuer oder auch schon bestehender Werke. Sie sind daher meist mit Kauf-, Werk- oder Dienstverträgen kombiniert. Welche Nutzungen erlaubt sind, muss im Vertrag präzise und ausdrücklich vereinbart werden. Grundsätzlich gilt: Nutzungsrechte, die sich nicht unmittelbar aus dem Vertrag ergeben, sind auch nicht eingeräumt worden.

Wer ein Porträt in Auftrag gegeben hat, darf das fertige Bild also nicht einfach vervielfältigen – das muss von der Urheberin ausdrücklich gestattet sein. Das Gleiche gilt für einen gedruckten Text, für den nicht ausdrücklich vereinbart wird, dass er auch in Internet stehen soll. Kurz: Für alle Werke gilt, dass ein stillschweigender Übergang von Nutzungsrechten ist nach dem Urheberrecht grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Neben der einfachen Einräumung von Nutzungsrechten geht es bei Verträgen über die Werknutzung häufig auch um die Übertragung dieser Rechte. Damit erhält ein Mittler oder Zwischenhändler das Recht, Manuskripte, Software, Musik etc. nicht nur selbst zu verwerten, sondern Nutzungsrechte als Unterlizenzen an Dritte zu übertragen. Auch solch übertragbare Nutzungsrechte müssen einzeln, vollständig und präzise im Vertrag aufgezählt werden, damit die entsprechende Nutzung legal ist – und es muss der Anteil bestimmt sein, den die Urheberin aus entsprechenden Erlösen bekommt.

Überall, wo es um kleine Werke geht oder es sehr schnell gehen muss, sind (ausgefeilte) Nutzungsverträge eher die Ausnahme. Das heißt nicht, dass es keine rechtlichen Regeln gibt: Enthält ein Vertrag (oder die mündliche Absprache) keine Aussage über übertragene Nutzungsrechte. gelten je nach Werk unterschiedliche gesetzliche Grundregeln zum Nutzungsumfang. Wo auch diese Regelungen nicht ausreichen, hilft meist die "Zweckübertragungstheorie" weiter: Als vereinbart gilt, was dem Vertragszweck dient.

Manche Auftraggeber wollen, um sich nicht um jede Nutzung einzeln Gedanken zu machen, dass im Vertrag gleich sämtliche Rechte eingeräumt werden und das möglichst "zeitlich und räumlich unbegrenzt". Eine Vergütung, die so einen Vertrag rechtfertigen kann, ist aber fast nie vorgesehen. Wer so einen Vertrag vorgelegt bekommt, kann und sollte daraus alle pauschalen Regelungen herausstreichen und durch konkrete, überschaubare Formulierungen ersetzen: Mehr als der konkrete Zweck sollte in keinem Vertrag stehen. Nur so ist wirklich sicher gestellt, dass ursprünglich gar nicht beabsichtigte Nutzungen später neu verhandelt und vernünftig vergütet werden. Sieht das der Vertragspartner anders und besteht auf einen "Total-Buy-out-Vertrag", ist eigentlich schon klar, dass mit ihm besser gar keine Geschäfte gemacht werden. 

Bei Verträgen, in denen Nutzungsrechte übertragen werden, haben die Selbstständigen manchmal mit Kunden zu tun, die vertraglich die Nutzungsrechte korrekt erworben haben, ihren Vertragsteil, das Honorar zu überweisen, aber nicht erfüllen. Da es sich dann "nur" um eine Vertragsverletzung handelt und nicht um eine Urheberrechtsverletzung, verpuffen meist die urheberrechtlichen Möglichkeiten der Gegenwehr (etwa mit Fristsetzung die Nutzung zu untersagen). Es bleibt nur die zivilrechtliche Option: die vereinbarte Vergütung eintreiben. Daher kann es sinnvoll sein, die Nutzungserlaubnis vertraglich an die Zahlung zu koppeln. Etwa mit der Klausel: "Erst nach der vollständigen Bezahlung des vereinbarten Honorars erwirbt XYZ die in diesem Vertrag übertragenen Nutzungsrechte".  

In einen vernünftigen Urheberrechtsvertrag gehören auf jeden Fall folgende Angaben:

  • Für welche Nutzungsarten werden die Rechte eingeräumt?
  • Werden die Rechte einfach oder ausschließlich eingeräumt?
  • Für welchen Zeitraum darf genutzt werden?
  • In welchem Gebiet (z.B. deutschsprachiger Raum, Europa, räumlich unbegrenzt) darf genutzt werden?
  • Dürfen Nutzungsrechte an Dritte übertragen werden? Wenn ja, welche? Unter welchen Bedingungen?
  • Für welche Nutzung wird welche Vergütung fällig? (Zahlungs-, Abrechnungsmodalitäten nicht vergessen.)

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