Lizenzvertrag

Während Urheberrechtsverträge in Bezug auf Software, Datenbanken, Texte und Bilder in der Regel die Rechtsverhältnisse zwischen Urheber und Vermarkter regeln, werden die Rechte des Anwenders von Standard-Software heute meist zusätzlich noch durch "Lizenzverträge" geregelt.

Auf diesen Trick ist die Softwareindustrie verfallen, um die unerwünschte Weiterverbreitung von Software einzuschränken: Würde der User die Programm-CD nämlich wie ein Buch kaufen, so wäre diese Programmversion sein Eigentum, und er könnte sie – wie ein gebrauchtes Buch – auch beliebig weiterverkaufen oder Freunden ausleihen. Genau das aber möchte Microsoft vermeiden. Wer daher heute eine Windows-CD kauft, schließt in Wirklichkeit einen "Lizenzvertrag" ab, mit dem er nur sehr eingeschränkte Rechte an diesem Programm erwirbt: Er darf es nur auf einem Rechner installieren und benutzen und nur eine Sicherungskopie anfertigen. Neuerdings darf er es bei einem Computerwechsel nicht einmal auf seinen neuen Rechner "mitnehmen" – was Microsoft dann aber doch lieber durch technische als durch juristische Vorkehrungen abgesichert hat.

Wer seine eigene Software in ähnlicher Weise schützen will, muss mit seinen Kunden ebenfalls einen Lizenzvertrag abschließen. Darin müssen die Rechte, die der Kunde erwirbt, exakt aufgeführt werden. Ausdrücklich verbieten kann man darin den Weiterverkauf und das Verleihen der Software sowie die Nutzung im Netzwerk (sofern keine entsprechende Lizenz erworben wurde); nicht verbieten kann man das Anfertigen einer Sicherungskopie und die Dekompilierung, soweit sie nötig ist, um das Programm mit anderen Programmen auf dem PC kompatibel zu machen.

Das Anfertigen weiterer Kopien, das Vermieten der Software und die Dekompilierung über den oben genannten Zweck hinaus sind ohne ausdrückliche Erlaubnis schon durch das Urheberrechtsgesetz verboten und bedürfen daher in Deutschland keiner weiteren vertraglichen Regelung.

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