Bildungsurlaub für Arbeitnehmerähnliche

Wer die Kriterien der Arbeitnehmerähnlichkeit erfüllt und Anspruch auf bezahlten Urlaub hat, kann in fast allen Bundesländern auch einen Anspruch auf Bildungsurlaub, Bildungszeit oder Bildungsfreistellung geltend machen. Einen gesetzlichen Anspruch darauf, in den ausdrücklich oder implizit auch wirtschaftlich abhängige, also arbeitnehmerähnliche Personen einbezogen sind, gibt es in den Bundesländern

  • Baden-Württemberg (Bildungszeit),
  • Berlin (Bildungszeit),
  • Brandenburg (Bildungsfreistellung),
  • Bremen (Bildungszeit),
  • Hessen (Bildungsurlaub),
  • Mecklenburg-Vorpommern (Bildungsfreistellung),
  • Niedersachsen (Bildungsurlaub),
  • Nordrhein-Westfalen (Bildungsurlaub),
  • Rheinland-Pfalz (Bildungsfreistellung),
  • Saarland (Bildungsfreistellung),
  • Sachsen-Anhalt (Bildungsfreistellung),
  • Schleswig-Holstein (Bildungsfreistellung),
  • Thüringen (Bildungsfreistellung).

In Hamburg ist der Bildungsurlaub auf Arbeiter, Angestellte und Auszubildende beschränkt, Bayern und Sachsen haben gar keine entsprechende Regelung. Die Bildungszeit beträgt in den übrigen Ländern in der Regel fünf Werktage pro Jahr. Für diese Zeit muss die durchschnittliche Vergütung – berechnet wie beim normalen Urlaub – weitergezahlt werden. Die Bildungszeiten müssen in der Regel bei zugelassenen Trägern absolviert werden. Welche landestypischen Spezialbestimmungen da gelten, steht in den Landesgesetzen, die die Freistellung oder den Urlaub zu Bildungszwecken im Detail regeln.


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