Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten

Neben der Nutzungsart und derAusschließlichkeit der eingeräumten Nutzung muss im Vertrag über Urheberrechte geklärt werden, ob der Vertragspartner die Nutzungsrechte nur selbst ausüben darf, oder ob er sie auch anderen Unternehmen übertragen darf. Letzteres ist im Kultur- und Musikbetrieb sinnvoll und üblich: Der Job eines Theaterverlags beispielsweise ist es ja gerade, dafür zu sorgen, dass Dritte Aufführungsrechte am jeweiligen Stück erwerben. Buchverträge hingegen sehen in der Regel nur die Übertragbarkeit von Nebenrechten vor – sonst könnte das Buch zeitgleich in einem beliebigen anderen Verlag erscheinen.

Der Vertragspartner fungiert in diesem Fall als eine Art Makler: Er darf anderen Nutzungsrechte einräumen und bekommt dafür einen Teil der Erlöse. An den Lizenzgebühren werden die Kreativen beteiligt. Ähnlich funktioniert die GEMA. Wer bei dieser Verwertungsgesellschaft ein Musikstück anmeldet, überträgt ihr damit standardmäßig das Recht, anderen die Aufführungsrechte einzuräumen.

Für die Kreativen hat ein Vertrag, der die Übertragung von Rechten an Dritte erlaubt, den Vorteil, dass das Werk in der Regel erheblich besser vermarktet werden kann – und sie selbst mit dem ganzen Vertragskram nichts mehr zu tun haben. Sie müssen nur darauf achten, dass sie an den Erlösen vernünftig beteiligt werden. Allerdings bedeutet das auch Kontrollverlust: Dass Verwerter Nebenrechte einräumen, ohne die Urheber zu informieren und vertragsgemäß zu honorieren, geschieht leider nicht ganz selten.

Wer seinem Partner das Recht einräumt, Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen, muss im Vertrag eindeutig klären, in welchem Verhältnis er an den Erlösen beteiligt wird. Ohne Erlösbeteiligung macht eine solche Übertragung keinen Sinn und wäre im Übrigen ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz, das einen Vorab-Verzicht auf eine angemessene Vergütung ausschließt.


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