Bilanz und Bestandsvergleich

Das übliche kaufmännische Verfahren zur Gewinnermittlung ist die Bilanz, bei der der Wert des gesamten Betriebes einschließlich der elektronischen Geräte, der Einrichtungsgegenstände, der noch nicht verkauften Waren und Kunstwerke, der Schulden und offenen Forderungen zu einem bestimmten Stichtag mit dem Vorjahreswert verglichen wird. Die Bilanz basiert auf einer doppelten Buchführung und soll daher wie diese hier nicht im Einzelnen erläutert werden.

Gewerbetreibende sind zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet, sobald ihr Umsatz 800.000 € oder ihr Gewinn 80.000 € im Jahr überschreitet. (Bis einschließlich 2023 gelten die Werte: 60.000 Gewinn / 600.000 Umsatz.) Allerdings braucht niemand von sich aus damit anzufangen: Wer eine der genannten Grenzen überschreitet, bekommt irgendwann eine Mitteilung vom Finanzamt, dass er künftig eine Bilanz vorzulegen hat. Diese Pflicht gilt dann vom nächsten Kalenderjahr an. Bis dahin kann man ruhig abwarten.

Wer eine solche Mitteilung erhält und noch keine Steuerberaterin hat, sollte sich spätestens jetzt in Ruhe nach professioneller Hilfe umschauen. Und zwar vom Beginn der Bilanzierungspflicht an. Denn vor allem der Übergang von der Einnahmenüberschussrechnung zur Bilanzierung, zu dem auch die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz gehört, ist kompliziert. Fehler können hier gravierende finanzielle Folgen haben.

Und auch für die Folgezeit ist professionelle Hilfe sinnvoll: Im Gegensatz zur Einnahmenüberschussrechnung sind die steuerlichen "Gestaltungsspielräume" bei der Bilanz so groß und die Möglichkeiten so vielfältig, dass eine Steuerberaterin hier schnell zu besseren Ergebnissen kommen kann als ein – wenn auch sachverständiger – Laie.

Weitere Detailinformationen


  Link zu dieser Seite.Seite drucken