Berufsrechtsschutz für ver.di-Mitglieder

Bei der Gewerkschaft ver.di gibt es für Mitglieder eine kostenlose Rechtsberatung und einen kostenlosen Rechtsschutz bei Streitigkeiten mit Auftraggebern oder Sozialkassen sowie beim Urheberrecht. In Einzelfällen auch bei anderen Fragen, die unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen oder von grundsätzlicher Bedeutung für die meisten ver.di-Mitglieder sind. Das funktioniert so:

Wer immer glaubt, einen Rechtsstreit führen zu müssen, z.B. weil ein Kunde das vereinbarte Honorar für einen durchgeführten Auftrag nicht zahlt, kann beim ver.di-Bezirk Rechtsschutz beantragen. Beraten wird dort jedes Mitglied, Voraussetzung für die Prozesskostenübernahme ist, dass ein korrekter Mitgliedsbeitrag gezahlt wird und zum Zeitpunkt, an dem der Streit entstand (hier die Beendigung des Auftrags), der oder die Selbstständige seit mindestens drei Monaten Mitglied war: Wie bei allen entsprechenden Versicherungen gibt es selbstverständlich auch bei ver.di prinzipiell keinen rückwirkenden Rechtsschutz. In besonders bedeutsamen Fällen kann aber selbst der gegeben werden.

ver.di prüft zunächst, ob ein Rechtsstreit Aussicht auf Erfolg hat, also beispielsweise eine Forderung tatsächlich besteht und zu beweisen ist. Ist das der Fall, versuchen die Kolleginnen meist, die Sache erst einmal außergerichtlich zu klären – manchem faulen Kunden verhilft schon der Anruf einer "Autorität", zur Einsicht. Klappt das nicht, beauftragt ver.di einen Rechtsanwalt oder übernimmt die Vertretung selber. Die Anwalts- und Gerichtskosten, die anfallen, falls das Verfahren nicht gewonnen wird, übernimmt ver.di.

Wichtig: Der Rechtsschutz muss vor Einleitung juristischer Schritte und vor der Einschaltung eines Anwaltes beantragt werden. Wer ohne Rechtsschutzzusage einen Anwalt beauftragt, muss ihn selbst bezahlen.

In welchen Fragen gewährt ver.di Rechtsschutz?

Für Selbstständige umfasst der ver.di-Rechtsschutz Rechtsstreitigkeiten im

  • Arbeits- oder Auftragsverhältnis, z.B. um Vergütungen und Honorare, Kündigung, Urlaubsentgelt, Mutterschutz, Klagen auf Weiterbeschäftigung oder Festanstellung;
  • Sozialversicherungsrecht, z.B. um Rentenzahlung, Berechnung des Arbeitslosengeldes, Zahlungen von Unfall- und Krankenversicherungen, Streit mit der Künstlersozialkasse;
  • Urheber- und Leistungsschutzrecht, z.B. bei unerlaubter Verbreitung geschützter Werke, Verfälschungen am Werk, fehlender Urheberangabe, nicht ausgeübten Nutzungsrechten;
  • sonstigen Recht, soweit der Streit für ver.di(-Mitglieder) von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Aber der Rechtsschutz hat auch Grenzen. Für Streitigkeiten aus der Beschaffung von Arbeitsmitteln zum Beispiel, aus Gewerbemietverträgen oder für Verfahren, die sich aus Unternehmertätigkeit ergeben (z.B. Kündigungsschutzklagen eigener Angestellter), stehen die Mitgliedsbeiträge der Gewerkschaft nicht zur Verfügung.

Die ver.di-Mitgliedschaft zahlt sich oft allein schon durch die Möglichkeit aus, bei rechtlichen Fragen - etwa der Interpretationen eines Vertrags - eine Auskunft seiner Gewerkschaft zu bekommen. Die Gebühren, die Anwälte hier nehmen, können beachtlich sein, denn die Kosten einer anwaltlichen Erstberatung sind bei beruflichen Streitigkeiten gesetzlich nicht gedeckelt. Die Einschränkung des § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gilt nur für "Verbraucher", also Privatpersonen. Von denen dürfen Anwälte für ein Erstgespräch maximal 190 € verlangen, für ein schriftliches Gutachten höchstens 250 €. Wer hier vor einer Beratung keine Kostenvereinbarung trifft, trägt das Risiko der Unsicherheit: Nach § 612 BGB kann in dem Fall eine "übliche Vergütung" verlangt werden. Je nach Umfang der geschäftlichen Streitigkeit kann die die für Verbraucher beschränkten Kosten weit überschreiten. Immerhin: Grundsätzlich werden nach §34 RVG die Kosten für eine Erstberatung angerechnet, wenn sich daraus ein Mandat, etwa für einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsstreit entwickelt.