Steuerfreie (nebenberufliche) Gewinne

Wer gar nicht nachhaltig in die Selbstständigkeit einsteigt, sondern alle paar Jahre mal einen Auftrag abwickelt kann das in begrenztem Umfang steuerfrei tun. Ebenso, wer zwar eine dauerhafte und auf Gewinn gerichtete Nebentätigkeit in sehr geringem Umfang laufen hat.

Häufiger ist diese Konstellation: Es gibt einen abhängigen Hauptjob und Lohnsteuerzahlungen. Kommen nun weitere Einkünfte hinzu, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen – z.B. aus selbstständiger Arbeit –, und liegt der Gewinn daraus unter 410 € im Jahr (!), ist dieses Einkommen steuerfrei. (Und allein wegen dieser Einkünfte entsteht auch keine Pflicht die Einkommensteuererklärung zu machen – siehe § 46 EStG). Im Bereich zwischen 410 und 820 € wird die Steuer, die ab dann (auf die zweiten 410 €) erhoben wird, schrittweise angehoben. Bei knapp 550 € ist bereits die halbe Summe zu versteuern. Ab 820 € tritt dann die volle Steuerbelastung auf weitere Gewinne ein, die damit dem persönlichen Steuersatz unterliegen.
Maßgeblich ist bei diesem sogenannten Härteausgleich nach § 70 Est-Durchführungsverordnung der nicht der Umsatz, sondern der Gewinn – also Einnahmen minus Ausgaben. (Für die Ausgaben kommt bei künstlerischer, schriftstellerischer und wissenschaftlicher Tätigkeit eventuell die Betriebsausgabenpauschale in Betracht.)

Aber Vorsicht: Die 410-€-Grenze gilt für die "Summe der nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte", zu denen z.B. auch eventuelle Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören. Außerdem gibt es den Abzug bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren nur, wenn die Einkünfte beider zusammen die 410-€-Grenze nicht übersteigen. Maßgeblich dafür, ab wann bei einer Selbstständigkeit neben einer Anstellung eine Veranlagung erfolgt – also eine Steuererklärung für die Einkommen fällig wird – sind die Bestimmungen im § 46 Einkommensteuergesetz. Dass bei einer Selbstständigkeit ansonsten sowieso eine Erklärung fällig ist, ergibt sich wiederum aus § 25 EStG.

Auch der Gewinn aus privaten Verkäufen ist ab dem Jahr 2024 pro Person bis zu 1.000 €/Jahr steuerfrei. (Bis einschließlich 2023 sind es nur 600 €!) Nicht mehr als privat wird es gewertet, wenn regelmäßig – im Zweifel bereits zweimal jährlich – gleiche Waren verkauft werden. Auf jeden Fall ist das anzunehmen, wenn jemand geschäftsmäßig Leistungen anbietet oder Waren verkauft, die von vornherein für den Weiterverkauf gedacht sind. Die Steuerfreiheit ist allein für die nicht gewerbliche Veräußerung von Gebrauchsgegenständen (etwa über Ebay oder Flohmärkte) gedacht und gemacht. – Erreicht der Jahresgewinn aus privaten Verkäufen die 1.000-€-Grenze (bei gemeinsamer Veranlagung 2.000 €), muss übrigens der gesamte Gewinn versteuert werden: Die 1.000 € bzw. 2.000 € sind keine Pauschale, sondern eine Freigrenze. Die gesetzliche Definition privater Veräußerungsgeschäfte steht in § 23 EstG, die zentrale Aussage im Abs. 3, Satz 5: "Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat." [Stand Gesetzestext 22.3.24 - der neue Wert wird nach der Verkündung Gesetz.]

Quittungen und Rechnungen dürften auch Privatmenschen ausstellen. Sowohl für private Verkäufe als auch für gelegentliche Dienstleistungen, die noch nicht als erwerbsmäßig gelten, sondern letztlich Liebhaberei sind. Da gibt es gegenüber der "normalen" Rechnung aber ein paar Besonderheiten: Es gibt keine Pflicht, für Privatgeschäfte Rechnungen zu schreiben, jedoch darf der Kunde nach § 386 BGB einen Beleg verlangen. Da eine Privatrechnung nichts mit der geschäftsmäßigen Selbstständigkeit zu tun hat, gehört keine Umsatzsteuer auf die Rechnung und auch keine Begründung für die Steuerbefreiung.  Die ergibt sich bereits daraus, dass die Quittung oder Rechnung einen deutlichen Hinweis enthält, dass sie ein Privatverkauf ist. (Etwa im Titel des Dokuments.) Weiterhin gehören auf eine Privatrechnung:

  • Name und Adresse von Käuferin und Verkäufer
  • Datum der Rechnung sowie des Kaufs bzw. Dienstleistung
  • Die (kurze) Beschreibung des Dienstes oder der Ware

Weitere interessante Links


  Link zu dieser Seite.Seite drucken