Kurzfristige (vorübergehende) Beschäftigung

Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht nur bei den Minijobs vor, sondern auch bei einer vorübergehenden kurzfristigen oder kurzzeitigen Beschäftigung. Solche Jobs sind entsprechend § 8 SGB 4, Abs. 1, 2. vollständig von Sozialversicherungsabgaben befreit, wenn sie von vornherein ihrer Art nach zeitlich begrenzt sind. Sie dürfen daher bei einem Arbeitgeber nicht regelmäßig sondern nur gelegentlich ausgeübt werden. Hier gelten zwei alternative Zeitgrenzen bei der Beschäftigung in einem Kalenderjahr:

  • Weniger als 70 Tage insgesamt
  • weniger als drei Monate am Stück

Diese typischen Schülerjobs und Studentenjobs müssen normal versteuert werden, bleiben aber als Nebenjob völlig sozialversicherungsfrei – auch wenn das Entgelt weit über 538 € im Monat liegt. Auch die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte (im "Minijob") werden nicht fällig. Eine Verdienstobergrenze von 538 € pro Monat gibt es nur, wenn die Tätigkeit "berufsmäßig" ausgeübt wird. Ansonsten ist die ausschließliche Bedingung, dass die Beschäftigung von auch ihrer Eigenart nach (also nicht nur formal) von vornherein auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr befristet ist. Wird eine der beiden Grenzen gerissen, liegt (gegebenenfalls rückwirkend) eine regelmäßige Beschäftigung vor.
Selbst mehrere kurzfristige Beschäftigungen bleiben versicherungsfrei, solange sie zusammen unter den genannten Grenzen bleiben. Aber Achtung: Es werden alle Tage berücksichtigt, für die ein Vergütungsanspruch besteht, also auch Tage an denen Urlaub bezahlt wird oder ein Bereitschafsdienst besteht. 

Wer eine kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausübt und dabei die Geringfügigkeitsgrenze von 538 € im Monat überschreitet, fällt immer unter die normale Sozialversicherungspflicht. Als "berufsmäßig" gilt, grob gesagt, wenn man davon lebt, sprich: wenn man auf den Verdienst angewiesen ist. – In der Praxis wurde auf Grundlage dieser vom Bundessozialgericht (BSG) in 1960 (!) einstmals getroffenen Definition eine tageweise Betrachtung vorgenommen. Seit dem BSG-Urteil vom 5.12.2017 (Az. B 12 R 10/15 R) steht hier der Monatsverdienst im Zentrum. Demnach ist nicht weiter zu prüfen, ob eine berufsmäßige Tätigkeit vorliegt, wenn der Grenzbetrag von 538 € monatlich nicht überschritten wird. Selbst dann, wenn er an einem einzigen Tag realisiert wird.
Die Auslegung des GKV-Spitzenverbandes, dass die Anzahl der Wochenarbeitstage Einfluss auf die zeitlichen Beschränkungen hat, hat das BSG am 24. November 2020 gekippt (Az. B 12 KR 34/19 R). Die Interpretation, dass von den zwei Zeitgrenzen der Drei-Monats-Zeitraum gilt, wenn die Beschäftigung ab fünf Tage pro Woche ausgeübt wird, hat der Spitzenverband 2021 aus seiner Geringfügigkeitsrichtline gelöscht. [Vor August 2021 galt die Spitzenverbands-Regel: Welche der Zeitgrenzen angewendet wird, hängt von der Art der Beschäftigung ab. Die drei-Monats-Grenze gilt demnach bei einer Beschäftigung an mindestens fünf Tagen pro Woche, die 70-Tage-(pro Jahr)-Regel bei einer Arbeitszeit, die regelmäßig unter fünf Tagen liegt.]

Anders als bei zwei Minijobs können Minijob und kurzfristige Beschäftigung parallel ausgeübt werden, ohne dass diese beiden beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse zusammengerechnet werden. Damit kann, wer monatlich bereits 538 € im Minijob verdient, trotzdem nebenbei kurzfristig arbeiten, ohne damit die Grenze zur Sozialversicherungspflicht zu überschreiten. Logische Bedingung ist allerdings, dass Minijob und kurzfristiger Job nicht zeitgleich beim selben Arbeitgeber ausgeübt werden dürfen.

Ursprünglich sollten die drei Monate / 70 Tage nur zwischen den Jahren 2015 und 2018 als Sonderregel gelten und als Standard zwei Monate / 50 Tage. - Mit dem Qualifizierungschancengesetz wurde die Sonderregel am 18.12.2018 jedoch kurzerhand zur Regel erklärt. Ihre Begründung schreibt die Regierung 2019 in der Antwort auf die Kleine Anfrage 19/9176 im Bundestag. - Und während der Pandemiejahre 2020 und 2021 galten nochmal längere Fristen. 


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