Beschäftigung von Praktikanten

Wer Anderen die Chance gibt, den Berufsalltag im Rahmen eines Praktikums kennen zu lernen, wird damit zum ganz normalen Arbeitgeber mit allen Pflichten. Sonderregeln gelten nur für Praktika, die in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschrieben sind. Ein vorgeschriebenes Praktikum

  • ist versicherungsfrei in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung, 
  • ist ebenso kranken- und pflegeversicherungsfrei (und die Praktikantin wird weiter zum Studientarif krankenversichert),
  • setzt den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn aus,
  • fällt nicht unter die Sonderregeln für den Minijob oder Midijob.

Das entsprechende sogenannte Werkstudentenprivileg gilt auch, wenn für das Praktikum ein komplettes Urlaubssemester eingelegt wird: Wer an seiner Uni immatrikuliert bleibt, bleibt dem Erscheinungsbild nach studierend. Egal wie lange und wie viel gearbeitet wird und unabhängig davon, wie hoch die Vergütung ist.

Allen anderen Praktika, bei denen eine Vergütung  gezahlt wird, sind steuer- und sozialversicherungsrechtlich eine ganz normale Beschäftigung. Sofern eine Praktikumsvergütung vereinbart ist, muss der Arbeitgeber sie also

  • beim Finanzamt melden und Lohnsteuer abführen,
  • bei der Krankenkasse melden und Sozialversicherungsbeiträge abführen,
  • zum gesetzlichen Mindestlohn beschäftigen, wenn das Praktikum länger als drei Monate dauert,

wobei gegebenenfalls die sozialversicherungsrechtlichen Sonderregeln für Mini- und Midijobs anzuwenden sind. Und Achtung: Bei Vollzeitpraktika während der Vorlesungszeit, die nicht vorgeschrieben sind, erlischt die studentische Krankenversicherung auch dann, wenn kein Entgelt gezahlt wird.

Bei der zuständigen Berufsgenossenschaft müssen alle Praktikantinnen gemeldet werden, wenn ein Entgelt gezahlt wird – egal ob das Praktikum vorgeschrieben ist oder nicht. Praktikanten, die kein Geld bekommen, jedoch in den Betrieb eingegliedert sind und weisungsgebunden arbeiten – also abhängig "beschäftigt" sind – werden kraft Gesetz (§7 SGB 4 Abs. 2) beitragsfrei versichert und müssen sich auch nicht anmelden. Es schadet jedoch nicht, die BG zu informieren, in deren Bereich der eigene Beruf fällt. Für Schulpraktika ist der für die Schule zuständige Unfallversicherungsträger (z.B. die Gemeindeunfallversicherung) zuständig.


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