Wahl der gesetzlichen Krankenkasse

Wer sich für die gesetzliche Krankenversicherung entschieden hat, kann grundsätzlich zwischen allen AOK, allen Ersatzkassen und denjenigen Betriebskrankenkassen wählen, die für das jeweilige Bundesland geöffnet sind. Eine Übersicht findet sich auf www.krankenkassentarife.de. Auch Innungskrankenkassen kann man fragen – die sind zwar nicht offiziell "geöffnet", nehmen manchmal aber trotzdem Außenstehende auf.

Bei der Wahl der Krankenkasse sollte man nicht nur auf die Zusatzbeiträge bzw. Erstattungen, sondern auch auf folgende Punkte achten:

  • Bei den Leistungen unterscheiden sich die Kassen kaum noch. Wer aber spezielle Behandlungen wünscht, sollte sich vorher erkundigen, ob die Kasse seiner Wahl sie bezahlt. Innungskrankenkassen und die Securvita-BKK gelten z.B. als besonders aufgeschlossen gegenüber Naturheilverfahren. Im Rahmen von Modellprojekten ist es zudem möglich, dass einzelne Kassen für Leistungen zahlen dürfen, die im gesetzlichen Leistungskatalog gar nicht vorgesehen sind.
  • Seit 2004 dürfen die Krankenkassen "gesundheitsbewusstes Verhalten" mit günstigeren Tarifen oder reduzierten Zuzahlungen belohnen. Die Bedingungen werden von jeder Kasse individuell festgelegt. Für freiwillig Versicherte sind sogar Beitragsrückerstattungen und niedrigere Beiträge mit Selbstbehalt erlaubt.
  • Deutlich sind die Unterschiede im Service. Wer wegen chronischer Erkrankungen auf häufigen Kontakt mit der Krankenkasse angewiesen ist, kann mit einigen Betriebskrankenkassen Probleme kriegen. Von denen haben manche – trotz inzwischen hoher Versichertenzahlen – nur eine einzige Geschäftsstelle und ein ständig besetztes Telefon.
  • Wer zusätzlich einen Wahltarif für Krankengeld abschließen möchte oder Wert auf das Kinderkrankengeld legt, sollte vorher sehr genau fragen. Hier sind die Unterschiede in Beitragshöhe und Leistung frappierend groß.

Wer seine gesetzliche Krankenkasse wechseln möchte, kann dies ohne Angabe von Gründen jederzeit tun. Es ist lediglich eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende einzuhalten. Danach ist man allerdings erst einmal 18 Monate lang an die neue Kasse gebunden. Erst nach dieser Frist ist ein erneuter Kassenwechsel erlaubt. Erhebt (oder erhöht) die neue Kasse jedoch einen Zusatzbeitrag, so gilt die 18-Monate-Bindung nicht. Dann ist eine sofortige Kündigung möglich, bis der Zusatzbeitrag zum ersten Mal fällig wird. Wer bei einer Kasse einen Wahltarif abschließt, kann die (gesamte!) Mitgliedschaft sogar erst nach 3 Jahren wieder kündigen – und zwar selbst dann, wenn die Kasse die Beiträge für die allgemeine Versicherung erhöht. Die Sonderkündigungsmöglichkeit gibt es in diesem Fall nicht!

Pflichtversicherte sollten nicht vergessen, den Wechsel auch der KSK bzw. ihrem Arbeitgeber mitzuteilen.


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