Anspruch und Pflicht zur Auskunft über Nutzungen

Bereits seit dem 1. März 2017 konnten Urheber "einmal jährlich Auskunft und Rechenschaft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile auf Grundlage der im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise vorhandenen Informationen verlangen". Dieser Anspruch wurde inzwischen im § 32 d UrhG zur Pflicht des eigentlichen Vertragspartners. Als Recht auch von Dritten in der Lizenzkette, also etwa Endkunden, mit denen Urheber selbst keine Verträge haben, wurde die Auskunft im § 32 e UrhG verankert.
Die Rechte gegenüber den Vertragspartnern wurden (durch EU-Gesetzgebung veranlasst) zum 7.6.2021 zur Auskunftspflicht, also noch einmal deutlich gestärkt. Das war nötig, weil sich die allermeisten Urheberinnen nicht mit den Auftraggebern um dieses Recht streiten wollen oder können. Nun gilt, dass Nutzer von Werken "mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile" Auskunft geben müssen. Unmittelbar galt das wegen einer Übergangsregel nur für neue Nutzungsverträge, seit dem 7.6.2023 ist die Auskunft jedoch zu allen, auch zu den älteren Verträgen fällig.
Das Recht gilt für Selbstständige wie Angestellte und für jedes Werk und jede Darbietung. Allerdings hat der Gesetzgeber auch zwei Bagatellklauseln ins Urheberrecht eingefügt, über die im Zweifel Gerichte entscheiden müssen. Die  Auskunft muss nicht erteilt werden, "wenn der Aufwand für die Auskunft außer Verhältnis zu den Einnahmen aus der Werknutzung stünde" und auch nicht, wenn ein "lediglich nachrangiger Beitrag" zum Werk geleistet wurde.

Für die Werkschaffenden und ihre Vertretungen ist die Entwicklung beim Auskunftsrecht absolut positiv: Vor der ersten Reform – also bis zum 28.2.2017 – konnte das Auskunftsrecht ausschließlich im Streitfall und lediglich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen abgeleitet geltend gemacht werden. Das Recht steht nun allen Werkschaffenden individuell zu, soweit nicht deren Vertretungen eine Vergütungsregel oder einen Tarifvertrag mit einem Verwerterverband geschlossen haben. Damit sollen ver.di oder andere Verbände die sich um Urheberinteressen kümmern, Rahmenregelungen vereinbaren können, die eine noch bessere Ausgestaltung sowie kollektive Klagemöglichkeiten ermöglichen. Das schützt Einzelne zusätzlich, die nicht die Marktmacht haben, sich gegenüber Auftraggebern ungestraft unbeliebt zu machen.

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