Datenschutz - Regeln für Medien und bei Fotos

Was Journalistinnen, Blogger und andere Publizierende meist noch interessiert, ist der Umgang mit persönlichen Daten und Bildern bei eigenen Veröffentlichungen. Selbstverständlich sollte schon heute sein, Unterlagen mit sensiblen persönlichen Daten in verschlossenen Schränken oder Räumen, verschlüsselt und/oder passwortgesichert aufzubewahren. Spekulationen über umfassende Beschränkungen der Arbeit durch den Datenschutz sind zurzeit beliebt, sicher ist aber lediglich: Es hat sich die Zuständigkeit für spezielle presserechtliche Regeln geändert. Mit dem  Bundesdatenschutzgesetz (BDSG neu) von 2018 sind die Bundesländer für die datenschutzrechtlichen Details und Ausnahmen für die Medien verantwortlich geworden. (Die wurden bis dahin durch §41 BDSG (alt) geregelt, der den Datenschutz im Rahmen der Publizistik eingeschränkt hatte.)
Der Grundkonflikt, den nun die Länder gesetzlich geregelt haben, wird durch Art. 85 DSGVO umrissen und durch das neue Datenschutzrecht oder neue gesetzgeberische Zuständigkeiten nicht automatisch verschärft: Es ging in der Vergangenheit und geht auch jetzt schlicht darum, abzuwägen, ob bei Berichten und anderen Rechercheunterlagen das Persönlichkeitsinteresse Einzelner oder die Informationsfreiheit überwiegt. Für Gesetzgeber wie Medien(-schaffende) und im Einzelfall die Gerichte ist das kein wirklich neues Thema oder sollte es zumindest nicht sein. (Wer in dieses Thema sehr tief einsteigen will – was nicht zwingend notwendig ist –, findet Details in einer gemeinsamen Stellungnahme der Presseverbände, die diese an die Landesparlamente verschickt hatten.)

Die Lage seit Inkrafttreten der DSGVO

Die speziellen Rechte für die Medien werden seit dem 25. Mai 2018 nicht mehr im Bundesrecht geregelt – sie müssen in den Rundfunk-Staatsverträgen sowie den Landesmedien- und Landespressegesetzen verankert werden. Die durch die DSGVO veränderte Rechtslage beim Datenschutz haben auch viele Länder zu spät begriffen. Während sich bei einigen Rundfunk-Staatsverträgen schon frühzeitig etwas getan hatte, etwa in Bremen und NRW, sind die Bundesländer mit ihren neuen Landesmedien- und Landespressegesetzen erst auf den letzten Drücker oder zu spät vorangekommen. Mit der Wirksamkeit der DSGVO waren erst wenige entsprechend angepasste Landesmedien- und Landespressegesetz verabschiedet. Inzwischen gibt es sie in fast allen Ländern, aber die Debatte konnte bei den Hau-Ruck-Verfahren nicht ausführlich ausfallen. So bleiben einstweilen viele Fragen insbesondere im Fotorecht sowie beim Medienprivileg für selbstständige Medienschaffende offen.

Vorsichtig pessimistische Kommentare nahmen an, dass gegebenenfalls noch andere Gesetze an die veränderte Lage angeglichen werden müssten. Insbesondere die Ausnahmen im sogenannten Kunsturhebergesetz aus dem Jahr 1907 (KunstUrhG), das auch regelt, welche Personenfotos veröffentlicht werden dürfen, sollten demnach ausdrücklich Vorrang vor dem Datenschutz erhalten. – Ende 2018 war das dann durch Praxis erledigt. Wie im Folgenden geschildert, sehen Gerichte und Politik diesen Vorrang auch ohne Gesetzesänderung als gegeben an. Die Befürchtungen hatten auch die Datenschützer geschürt. So hatte immerhin die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder selbst die verfassungsrechtlich gebotenen Medienprivilegien – auch dazu gleich mehr – kritisch gesehen. In ihrer Entschließung "Umsetzung der DSGVO im Medienrecht" vom November 2017 hieß es unter anderem, die Grundsätze des Datenschutzes dürften für den Journalismus nicht "in weitem Umfang ausgeschlossen werden. Eine Regelung kann keinesfalls als notwendig ... angesehen werden, wenn sie zum Zwecke der Abwägung mit der Meinungs- und Informationsfreiheit die Transparenzrechte und Interventionsmöglichkeiten für betroffene Personen sowie Verfahrensgarantien über eine unabhängige Aufsicht missachtet."

Medienrecht und Medienprivileg

Von der Recherche bis zur Veröffentlichung ist eine journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten heute erlaubt, jedoch keine andere Verarbeitung. Und natürlich muss auch bei diesen Daten – wie bisher schon – ein technisch-organisatorischer Schutz vorhanden sein, der die personenbezogenen Daten vor fremdem Zugriff sichert. Und klar ist ebenfalls: Wegen der besonderen gesellschaftlichen Bedeutung der Medien dürfen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz Redaktionen und eindeutig journalistisch Tätige nicht überwachen. – Im Detail gibt es aber auch hier noch Klärungs- und Anpassungsbedarf.

Bis Mitte Juni 2018 haben fast alle Bundesländer ihre Landespressegesetze verabschiedet und dort auch ein grundsätzliches Presseprivileg verankert. Für selbstständige Journalistinnen, Blogger und andere Medienschaffende scheint die Situation jedoch in vielen Ländern unbefriedigend. Sie sind nicht in allen Landesgesetzen ausdrücklich erwähnt und für sie gilt das Presseprivileg – wenn sie keinen Auftrag einer Redaktion haben – offensichtlich nicht in allen Bundesländern automatisch. Nach Recherchen des ARD-Medienmagazins ZAPP, Sendung vom 30.5.18 bei den Länder-Gesetzgebern soll dies in NRW, Hessen, Thüringen, Saarland, Bayern, Hamburg und Brandenburg so sein, eingeschränkt durch eine Einzelfallprüfung soll es gelten in Bremen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg und (ohne konkreten Redaktions-Auftrag) gar nicht in Niedersachsen.

Sonderfall Fotografie

Am unübersichtlichsten sind die datenschutzrechtlichen Regelungen in der Fotografie. Maximal kleine Anhaltspunkte für mögliche Klarstellungen oder Interpretationen gab das Bundesministerium des Innern (BMI) mit seiner BMI-FAQ zur Datenschutz-Grundverordnung. Dort ging das Ministerium in der Antwort auf die Frage Was ändert sich mit der Datenschutzgrundverordnung für Fotografen? davon aus, dass sich die geltenden Regeln nicht verändern und Betroffene weiterhin zwischen Persönlichkeitsschutz und anderen Interessen abwägen müssen. – Juristisch war das richtig, eine echte Hilfestellung allerdings bot diese Aussage nicht gerade.

Klar war Anfang Juni 2018 erst einmal nur, dass Änderungen am Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) nicht geplant waren und das Presseprivileg für Print-und Online-Redaktionen – und damit auch der Umgang mit journalistischen Bildveröffentlichungen – im Kern unverändert bleiben sollten. Dem Medien-/Presseprivileg unterliegen journalistische Fotos Bildaufnahmen, für die weiter gilt, dass Deliktsrecht, Strafrecht, Presserecht, Rundfunkrecht und Kunsturheberrecht gegeneinander abgewogen werden müssen, was im Zweifel Gerichte erledigen. Die im Frühjahr 2018 grassierende Panik, das Ende der Personenfotografie sei nahe, hat das Oberlandesgericht Köln dämpfen können. In einem Beschluss vom 18. Juni 2018 (Az. 15 W 27/18) hat es diesen Grundsatz und die Fortgeltung des KunstUrhG betont.

Und so sah es auch die Bundesregierung, die auf eine schriftliche Anfrage mit dem Titel Bundesweite Regelung für das Erstellen und die Verwendung von Fotografien am 20.9.2018 antwortete: "Auch unter der unmittelbaren Geltung der DSGVO ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen der Rechtslage hinsichtlich der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien." In der Antwort des Staatssekretärs Krings (Seite 47 im verlinkten Dokument, Seite 57 im PDF-Viewer) heißt es weiterhin: "Das KunstUrhG fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DSGVO ein, und zwar ohne dass es einer gesetzlichen Regelung zur Fortgeltung des KunstUrhG bedürfte." Damit unterlägen journalistische Fotos weiterhin dem Medienprivileg, für alle anderen Fotos "gelten unverändert die allgemeinen Regelungen des Datenschutzrechts". Also müssen weiterhin eine Einwilligung der Fotografierten oder berechtigte Interessen vorliegen. Dazu nennt der Staatssekretär als Beispiel:
"Grundsätzlich wird bei Fotografien von öffentlichen Veranstaltungen oder im öffentlichen Raum von einem überwiegenden Interesse des Fotografen auszugehen sein. Von einem gegen die Anfertigung der Fotografie sprechenden überwiegenden Interesse einer betroffenen Person wird in aller Regel nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn Fotos beispielsweise heimlich oder verdeckt erfolgten, die Aufnahmen die Intimsphäre des Abgebildeten betreffen oder sie diskreditierend oder diskriminierend wirken (können). (...)
Auch sofern die Ausnahmeregelungen des KunstUrhG bzw. der Landespresse- bzw. Landesdatenschutzgesetze nicht greifen und damit die Regelungen der DSGVO in Gänze zum Tragen kommen, unterliegt die Verarbeitung von Fotografie-Daten ganz ähnlichen Grundsätzen wie schon nach bisheriger Rechtslage."

Für die Bildberichterstattung kann also Entwarnung gegeben werden, dort gilt nach Ansicht der Gerichte wie der Politik (weiterhin): Die Abwägungsgrundsätze sowie Rechte wie der Informantenschutz bleiben erhalten – und die Aufsichtsbehörden haben keine Kontrollbefugnisse.

Die Verunsicherung jenseits der Medien-Fotografie jedoch ist nicht völlig beseitigt und wird wohl nur in Einzelurteilen abgebaut werden können: Dient das Fotografieren nicht der Bildberichterstattung, also journalistischen Zwecken, wird das Datenschutzrecht (zusätzlich) angewendet. Und hier fehlt es an verbindlichen Klar- oder Hilfestellungen, wie eine vernünftige Interessenabwägung zwischen Persönlichkeitsrechten und beruflichen Interessen der Fotoschaffenden, die nicht-journalistischer Fotos veröffentlichen, aussieht. Tatsächlich war auch das schon vor der DSGVO so, wurde aber weitgehend ignoriert. Nun gilt, sich über das Recht am eigenen Bild bzw. die §§ 22 bis 24 im KunstUrhG doch noch einmal eingehender zu informieren sowie die Themen Persönlichkeitsrechte und Model-Release-Verträge ernster zu nehmen als bisher gewohnt. Da sich eigentlich wenig geändert hat, kam beispielsweise die Autorin der medienpolitischen ver.di-Zeitschrift "M" bereits im Mai 2018 zu dem Schluss "Fast alles wie gehabt"

Wie komplex datenschutzkonforme Fotografie trotzdem ist, sein kann und im eigenen Business werden könnte, zeigen verschiedene Websites, die sich speziell mit dem Fotorecht auseinandersetzen.

  • Auf das Urteil des OLG Köln zum Fortgelten des KunstUrhG gehen zwei Beiträge von heise-online und einen Tick juristischer von t3n verständlich ein.
  • Die Artikel auf der Website des Anwalts David Seiler widmen sich in Teil 1, Teil 2 und Teil-3 den Grundlagen und offenen Fragen, konkrete Vorschläge für einen Maßnahmenplan zur Umsetzung der DSGVO im Fotobusiness folgen in Teil 4 und ein Update der Materie vom 12. Mai 2018 folgte im Text DSGVO und Fotografie – ein Update.
  • Auch die Kanzlei WBS hat aktuelle rechtliche Einschätzungen  zu bieten und setzt sich dabei auch mit einer Stellungnahme des Bundesministeriums des Inneren vom Mai 2018 auseinander, aus der die Anwälte folgern es sei nun "sehr wahrscheinlich, dass die Anfertigung und auch die Speicherung und Vermarktung einer Fotografie zukünftig der DSGVO unterfallen wird, wenn man nicht aufgrund des Medienprivilegs davon ausgenommen ist – mit allen daraus folgenden Konsequenzen".
  • Im 'fotomagazin' erläutert ein Medienrechts-Anwalt in seiner fotorechtlichen Einordnung, wo Einwilligungen (bereits vor der Aufnahme) notwendig sind, wie diese aussehen sollten und wo sie entfallen können.
  • Eine umfangreichere Checkliste Foto-Einwilligungen, die für den Fall, dass eine Einverständniserklärung notwendig ist, gedacht ist, hat ein Bildrechts-Dozent (mit Hintergrundtext versehen) auf seiner Seite verlinkt.

Alle diese Texte machen klar: Eine (juristische) Fortsetzung zum Thema ist unvermeidlich und einstweilen gibt es noch keine umfassende Rechtsklarheit – dies gilt insbesondere jenseits der Fotografie mit Medienprivileg.

Beispiele für geänderte Mediengesetze

Als erstes Bundesland hat Nordrhein-Westfalen seine Mediengesetze an die DSGVO angepasst, darin bleibt es insgesamt bei einer Sonderstellung und auch das Presseprivileg für Print-und Online-Redaktionen bleibt im Wesentlichen unverändert. Die Staatskanzlei NRW, Referat Medien- und Presserecht, Rundfunktechnik schreibt uns dazu zusammenfassend:

  • "Die Anpassung des Presserechts an die Vorgaben des europäischen Datenschutzrechts erfolgt durch eine Änderung von § 12 LPresseG (Artikel 4 des Entwurfs eines 16. Rundfunkänderungsgesetzes).
  • Danach wird das sog. Presseprivileg an die neue europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) angepasst:
    Die Presse wird mit dem neuen § 12 PresseG bei ihrer journalistischen Tätigkeit fast vollständig von den Vorgaben der DSGVO ausgenommen. Das ist keine neue Rechtslage, sondern Presseunternehmen werden seit Jahren bei ihrer journalistischen Tätigkeit in datenschutzrechtlicher Hinsicht privilegiert.
    Presseunternehmen müssen bei der journalistischen Tätigkeit lediglich das Datengeheimnis beachten und ihre personenbezogenen Daten durch geeignete und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen schützen.
    Eine datenschutzrechtliche Aufsicht findet nicht statt. Hintergrund ist, dass sich die meisten Presseunternehmen dem Presserat und dem Pressekodex unterworfen haben.
  • Das Gesetz ist am 25.04.2018 in 2. Lesung im LT beschlossen worden, es soll am 25.05.2018 in Kraft treten."

Nachzulesen sind die konkreten landesrechtlichen Änderungen in NRW im Dokument Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Kultur und Medien. Sie betreffen die Gesetze: Rundfunkänderungsstaatsvertrag, WDR-Gesetz, Landesmediengesetz NRW, Landespressegesetz NRW, Telemedienzuständigkeitsgesetz. Verabschiedet und damit Gesetz wurde der Text in der rechten Spalte des Dokuments. Das Landespressegesetz NRW mit der Anpassung an die DSGVO im §12 - Datenschutz (Stand: 26.9.2020) ist beim Innenministerium veröffentlicht.

In Rheinland-Pfalz finden sich entsprechende Regelungen in der Neufassung ebenfalls im § 12 LMG (Landesmediengesetz). Der legt unter anderem auch den nicht unumstrittenen Bezug des Rechts zu den Regularien eines Vereins fest: "Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2016/679 findet keine Anwendung, soweit die in Satz 1 genannten Stellen der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen."

Fazit: Der Föderalismus macht das Thema Datenschutzregeln für Medien(schaffende) nicht leichter.