Krankenversicherungsregeln bis inklusive 2018

ACHTUNG: Hier erläutern wir eine veraltete Rechtslage, um zu zeigen, wie unterschiedlich Selbstständige im Vergleich zu anderen Versicherten behandelt wurden. Die aktuellen Regeln zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung Selbstständiger stehen hier

Für alle Versicherungsabrechnungen und -berechnungen bis einschließlich Ende 2018 lief es so: Die Kassen gingen zunächst von einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze (derzeit 5.175 € im Monat) aus. Beim durchschnittlichen Beitragssatz von 15,6% ergab das für 2018 bei der damaligen Grenze von 4.425 € einen Monatsbeitrag von knapp 700 € allein für die Krankenversicherung.
Nur wer der Krankenkasse per letztem Steuerbescheid ein niedrigeres Einkommen nachweisen konnte, zahlte den Beitragssatz auf dieses Einkommen, eine endgültige Abrechnung gemäß des realen Einkommens gab es noch nicht. Allerdings setzten die Kassen, selbst wenn der Gewinn weit niedriger lag, bis Ende 2018 immer folgende Mindesteinkommen bei der Beitragsberechnung an:

Mindestbeitrag bis Ende 2018 für... Bemessungswert für Mindestbeitrag Mindest-Monatsbeitrag
(bei 15,6% / ohne Krankengeld)
...hauptberuflich Selbstständige 2.283,75 € 356,27 €
...hauptberuflich Selbstständige mit Gründungszuschuss oder ermäßigtem Beitrag  1.522,50 € 237,51 €
...nebenberuflich Selbstständige (definiert als Tätigkeit unter 20 Wochenstunden) 1.015 € 158,34 €

 

Voraussetzungen für den damaligen "ermäßigten" Beitrag

Der seit 1.1.2019 gestrichene ermäßigte Beitrag wurde hauptberuflich Selbstständigen nur gewährt, wenn ihre jeweilige "Bedarfsgemeinschaft" (in der Regel die Familie) bedürftig war. Konkret, wenn kein Mitglied der "Bedarfsgemeinschaft"

  • Einkommen von mehr als 2.283,75 € im Monat hatte (zuzüglich 609 € für jedes Kind),
  • steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen hat,
  • positive oder negative (!) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat,
  • ein Vermögen von mehr als 12.180 € hat.

Erst mit der Vereinheitlichung des Mindestbeitrags für alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen zum 1.1.2019 wurden die diskriminierenden Sonderregelungen, mache gar mit Bedürftigkeitsprüfung ersatzlos gestrichen.


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