Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (ETEM)

Die Grundlagen der Beiträge und der Mitgliedschaft regelt die BG ETEM seit 2015 in einer komplett überarbeiteten Satzung, die seit 2021 in einer nochmal leicht geänderten Form gilt. Ebenfalls im Jahr 2015 erschien der neue, sehr gestraffte Gefahrtarif 2015, der seitdem nach Gewerbezweigen gegliedert ist. Zuvor waren in den Tarifen jeweils verschiedenste Tätigkeiten einzeln aufgeführt. Für die Beitragsbescheide ab 2022 gilt der nochmals überarbeitete Gefahrtarif 2021, der die übersichtlichere Einordnung in relativ wenige Unternehmenszweige beibehält.

Nach § 46 der BG-ETEM-Satzung gilt für Selbstständige eine Pflichtmitgliedschaft in den Bereichen Textil und Bekleidung sowie Druck- und Papierverarbeitung, also beispielsweise für alle die mit Fotografie, Grafik, Textilherstellung und -bearbeitung Satz und Druck ihr Geld verdienen.  Für alle anderen Selbstständigen in den Bereichen, dieser BG ist die Mitgliedschaft freiwillig.

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht grundsätzlich unabhängig vom Einkommen – es gibt hier also keine Geringfügigkeitsgrenze. Trotzdem hat die BG ETEM so etwas wie eine Geringfügigkeitsgrenze auf Antrag in den § 46, Absatz 2 ihre Satzung geschrieben: Wer für die selbstständige Tätigkeit weniger als 800 Stunden im Jahr aufwendet, kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Die Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich mit Beginn der selbstständigen Tätigkeit; für Solo-Selbstständige allerdings erst, wenn sie diese Tätigkeit der BG melden (wozu sie nach § 192 Abs. 1 SGB VII innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit verpflichtet sind) oder wenn die BG sich meldet. In letzteren Fall "beginnt die Versicherung mit dem Ersten des Monats, der dem Monat folgt, an dem der Bescheid über die Feststellung der Zuständigkeit zur Post gegeben worden ist".

Als Gefahrenklassen kommen nach dem Gefahrtarif 2015 [bzw. 2021] beispielsweise in Frage:

  • 1,4 [1,6]: Forschungsinstitute, Animationsfilmherstellung und Synchronisierungsbetriebe,
  • 3,5 [4,1]: Herstellung und Instandsetzung von Bekleidung und Schuhen,
  • 3,6 [2,9]: Medientechnik
  • 3,8 [4,7]: Fotografie
  • 4,7 [4,2]: Schmuckherstellung

Die Mindestversicherungssumme ist in § 53, Abs. 4 der Satzung festgelegt auf "70 vom Hundert der Bezugsgröße des § 18 Abs. 1 SGB IV – gerundet auf den nächsthöheren 1.200 Euro-Betrag". Also auf 70% von derzeit 42.420 €. Im Jahr 2021 sind das 27.636 €, die aufgerundet werden auf 28.800 €.
Die Höchstversicherungssumme ist geregelt in § 48 der Satzung. Der deckelt die Versicherung zum einen auf maximal 84.000 € und zum anderen auf die Summe der Einkommen aus selbstständiger und abhängiger Beschäftigung. Dazu kann die BG ETEM Nachweise verlangen.


  Link zu dieser Seite.Seite drucken