Informationen zur Streitbeilegung mit Verbrauchern

Wer auf der eigenen Website die Möglichkeit bietet, Kauf- oder Dienstleistungsverträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern online abzuschließen, ist durch die EU-Verordnung Nr. 524/2013 ("über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten") seit Anfang 2016 verpflichtet, auf der eigenen Website die Adresse der Website anzugeben, die die Europäische Kommission zur Online-Streitbeilegung im Internet eingerichtet hat. Das gleiche gilt für Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern, die per Email geschlossen werden. Wer ausschließlich Unternehmen als Kunden hat, muss weder im Internet noch in vertraglichen Mails auf die Schlichtung hinweisen.

Die EU-Plattform zu Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern über online abgeschlossene Verträge soll helfen, Auseinandersetzungen einfacher und möglichst außergerichtlich beizulegen. Sie bietet rechtliche Informationen und die Möglichkeit, Streitfälle zu melden. Die Plattform soll daraufhin einen Kontakt mit dem Streitgegner herstellen und einen Streitschlichter vorschlagen, der von beiden Seiten einvernehmlich beauftragt werden kann. Der Hinweis zur "Online Dispute Resolution" (ODR) muss von allen EU-Unternehmen, bei denen man online Waren bestellen oder Dienstleistungen in Auftrag geben kann, "leicht zugänglich" auf der Website gegeben werden. Am besten geschieht das im Impressum. Denkbar ist dazu ein Text wie der folgende:
"Informationen zur Online-Streitbeilegung: Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Online-Händlern und Privatkunden in der EU hat die Europäische Kommission eine Plattform ins Internet gestellt, die rechtliche Informationen und die Möglichkeit zur Vermittlung von Streitschlichtern bietet. Sie ist zu erreichen unter der Web-Adresse http://ec.europa.eu/consumers/odr". (Der Link kann – muss aber nicht – anklickbar gestaltet werden.)

Diese Information ist nicht nur im eigenen Online-Shop anzubringen, sondern auch auf Seiten, auf denen Selbstständige ihre Waren oder Dienstleistungen via eBay oder Amazon Marktplace anbieten. Zudem beschränkt sich die Verordnung nicht allein auf Verträge, die über eine Website geschlossen werden: Erfasst sind auch alle Kauf- und Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern, die "auf anderem elektronischen Weg angeboten" und "auf anderem elektronischen Wege bestellt" werden. – Daher ist auch bei Verträgen, die per Email geschlossen werden, die Online-Streitbeilegung zu erwähnen.

In 2017 sind prinzipiell weitere Informationspflichten für alle online aktiven Unternehmen hinzugekommen. - Allerdings sind sie für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen irrelevant, weil der §36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz nicht nur neue Pflichten regelt, sondern auch gleich die Ausnahme. Alle, die am 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres "zehn oder weniger Personen" beschäftigt haben, sind von der Informationspflicht befreit. Also: Nur Arbeitgeber mit mehr als zehn Beschäftigten, die eine Internetseite betreiben und/oder AGB verwenden, müssen seitdem auch bei rein stationärer Geschäftstätigkeit auf die Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen und auch nur wenn sie auch mit Verbrauchern Verträge schließen. Die neuen Pflichten gelten also beispielsweise für Handwerkerinnen oder Steuerberater mit einigen Beschäftigten.

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