Meldepflichten für Arbeitgeber

Wer Angestellte beschäftigen will, muss einigen Pflichten nachkommen, die für Allein-Selbstständige nicht gelten:

  • Alle, die Angestellte beschäftigen, brauchen eine Betriebsnummer der Arbeitsagentur. Die ist für die Sozialversicherung von Bedeutung. Außerdem bekommt man bei der Arbeitsagentur ein "Schlüsselverzeichnis" der versicherungspflichtigen Tätigkeiten, die wiederum für die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft maßgeblich sind. Die Arbeitsagentur wird vom Ordnungsamt über die Gewerbeanmeldung informiert; Freiberuflerinnen, die Arbeitgeberinnen werden, müssen sich selber melden.
  • Alle Arbeitnehmer müssen in der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert werden. Die Berufsgenossenschaft wird vom Ordnungsamt nach der Gewerbeanmeldung informiert und kommt mit allen weiteren Fragen auf die Gründerin zu; Freiberufler müssen sich selber melden.
  • Eine Betriebsnummer gibt es auch von der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK), die ebenfalls vom Ordnungsamt über die Gewerbeanmeldung informiert wird. Außerdem müssen alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer spätestens 14 Tage nach Arbeitsbeginn der AOK bzw. der Ersatz- oder Betriebskrankenkasse ihrer Wahl, die geringfügig Beschäftigten der Minijob-Zentrale gemeldet werden.

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