Gesellschaftereinlagen, Kredite und Investitionszuschüsse

Nur zur Sicherheit, weil hier häufig Missverständnisse auftauchen: Wenn jemand Geld in ein Unternehmen stecken will, egal ob er sich an einer GmbH beteiligt, Aktien kauft, das Konto seiner Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auffüllt oder seiner Tochter das Grafikstudio finanziert, so hat das zunächst keine steuerliche Relevanz: Weder kann der Geldgeber es steuerlich als Ausgabe geltend machen noch muss die Empfängerin es als Betriebseinnahme versteuern. Für das Finanzamt wird so ein Vorgang erst in dem Augenblick interessant, in dem der Geldgeber dafür Anteile am Gewinn bekommt, Zinsen einstreicht oder wenn er seine Einlage gewinnbringend verkauft.

Ganz ähnlich sieht es bei Krediten jeder Art aus, seien es Existenzgründungsdarlehen, Hypotheken oder Privatkredite: Die Kreditsumme selbst hat keinerlei Auswirkungen auf die Steuerschuld eines Unternehmens. Weder muss sie als Betriebseinnahme versteuert werden noch dürfen die Tilgungsraten den steuerpflichtigen Gewinn mindern. Lediglich die Kreditzinsen können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. In einer Einnahmenüberschussrechnung tauchen Kredite daher gar nicht erst auf – lediglich die Zinszahlungen werden als Ausgaben verbucht.

Wer das Glück hat, einen Investitionszuschuss zu ergattern, kann ihn wahlweise als Betriebseinnahme oder als durchlaufenden Posten verbuchen, für den dann aber der Ausgabenbetrag entsprechend gekürzt werden muss: Wer für seine 100.000 € teuren Server zehn Prozent Investitionszuschuss erhält, kann entweder die 10.000 € Zuschuss als Betriebseinnahme und die vollen 100.000 € für die Abschreibung (AfA) ansetzen, oder er setzt – ohne Betriebseinnahme – für die AfA lediglich 90.000 € an.

(Wird der Gewinn per Bilanz ermittelt, so sieht das Bild in der Buchführung ein wenig anders aus – am steuerlichen Ergebnis ändert sich jedoch nichts.)

Wer partout Privateinlagen und Privatentnahmen aufzeichnen will – etwa weil kein eigenes Geschäftskonto existiert und die Kontobewegungen bei einer Steuerprüfung im Detail erklärt werden sollen – kann das durch eine saubere Bezeichnung der Buchungen tun. Notfalls durch Notizen zu den Kontoauszügen. Bei Bareinlagen (wie bei Überweisungen) kann alternativ oder zusätzlich dann noch ein Buchungsjournal für das Unternehmen geführt werden. Eine echte Bilanzierung, bei der die Aktiva und Passiva mit Soll und Haben aufgezeichnet sind, ist in der Praxis meist nicht nötig und führt nur zu dem erhöhtem Aufwand der doppelten Buchführung:
Wer bilanzierend die Liquidität des Firmenkontos erhöht, indem Geld vom Privatkonto dorthin transferiert wird, bringt die Aktiva des Geschäftskontos ins Soll und die Passiva des Privatkontos ins Haben. Beides ist entsprechend in den Bilanz-Aufzeichnungen zu verbuchen (und bei der Privatentnahme umgekehrt). – Wer bereits jetzt nur noch Bahnhof versteht: Das Thema ist wirklich im Normalfall ausschließlich für buchführungspflichtige Unternehmen relevant und spielt im Alltag nicht bilanzierender Selbstständiger keine Rolle.
Wer nicht mit vielen, für das Finanzamt nicht mehr überschaubaren Hin- und Her-Buchungen jongliert, tut sich mit der gewohnten einfachen Buchführung viel leichter, in der die Einlagen und Entnahmen ebenfalls gebucht werden können, wenn es allein um die bessere Übersicht geht. Wer sich nun trotzdem zur bilanzierenden Buchung von Privateinlagen kundig machen will, findet zu dem Stichwort jede Menge Informationen im Internet, beispielsweise im Haufe-Text Private Einlagen buchen.


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