'Sammelposten' für Wirtschaftsgüter über 250 und bis zu 1.000 €

Mit der Steuerreform 2007 und dem "Wachstumsbeschleunigungsgesetz" 2009 wurde eine neue Kategorie von Wirtschaftsgütern eingeführt: Anschaffungen, die über "Sammelposten" abgeschrieben werden. Diese neue Kategorie spielt allerdings nur für Leute eine Rolle, die sich für die "Sammelposten-Variante" entschieden haben, und ist hier definiert als Wirtschaftsgüter, die mehr als 250 € (bis 2017: 150 €), aber nicht mehr als 1.000 € (jeweils zzgl. MwSt.) gekostet haben.

Bei der "klassischen Variante" gibt es keine Sammelposten. Wer sich dagegen für die "Sammelposten-Variante" entscheidet, muss alle Anschaffungen, deren Einzelpreis in diesem Bereich lag, auf einer Liste zusammenfassen und die Preise zu einem "Sammelposten" addieren. Solche Sammelposten müssen jedes Jahr – für die in diesem Jahr getätigten Anschaffungen – neu gebildet und dann unabhängig von der Nutzungsdauer der einzelnen Bestandteile über fünf Jahre abgeschrieben werden. D.h. jedes Jahr gelten 20% der addierten Kaufpreise als Betriebsausgabe. Und zwar auch dann, wenn eines der Anlagegüter vorher aus dem Betrieb ausscheidet (z.B. verkauft wird): Der Wert des "Abschreibungspools" und die jährliche Abschreibung von 20 Prozent bleiben in diesem Fall unverändert.

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