GmbH-Geschäftsführung (in Anstellung)

Eine Sonderstellung unter den Arbeitnehmern nehmen GmbH-Geschäftsführer ein. Sie gelten – solange sie nicht fremdbestimmt ihrem Job nachgehen – arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer, insbesondere dann nicht, wenn sie zugleich als Gesellschafter agieren. Steuerrechtlich ist das anders: Sobald ein Arbeitsvertrag vorliegt, hat die Geschäftsführerin keine selbstständigen Einkünfte mehr, sondern solche aus nichtselbstständiger Arbeit. In der Praxis stellen sich natürlich vor allem sozialrechtliche Fragen, denn auch die angestellte Geschäftsführerin ist solange nicht sozialversicherungspflichtig, wie sie einen "beherrschenden Einfluss" auf die GmbH hat. In dem Fall bleibt sie sozialrechtlich arbeitgeberähnlich und damit

  • zwar lohnsteuerpflichtig,
  • aber nicht sozialversicherungspflichtig (auch nicht in der Berufsgenossenschaft).

Der Zweck der Übung ist klar: GmbH-Gesellschaftern, die Geschäftsführer ihrer eigenen GmbH sind, soll so der Unternehmerstatus gerettet werden. Als "beherrschender Einfluss" wird vor allem gewertet, wenn ein Geschäftsführer entweder selbst mehr als 50 Prozent der Anteile hält, bei weniger Anteilen ein Veto-Recht in wichtigen Fragen hat oder über so exzellente Branchenkenntnisse und Kundenverbindungen verfügt, dass es den Mehrheitsgesellschaftern faktisch nicht möglich ist, der Geschäftsführung Weisungen zu erteilen.

Eine Besonderheit ist bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die keine Angestellten haben, dass sie rentenversicherungspflichtige Selbstständige werden können, auch wenn alle Aufträge von der GmbH angenommen werden: Ist ihre GmbH "auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig" (erfüllen die Aufträge an die GmbH also die Kriterien der "arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit"), tritt die Rentenversicherungspflicht nach § 2 SGB 6 auch für die Gesellschafter der GmbH ein.

Jenseits der Geschäftsführung für die eigene GmbH, bei der die Regeln eigentlich leicht verständlich sind, wird es etwa verwirrender. Schließlich gibt es in Deutschland keine klare Definition von abhängiger und selbstständiger Arbeit und in Fragen der Beschäftigung nicht einmal eine einheitliche Linie der verschiedenen Rechtszweige. So verneint der Bun­des­ge­richts­hof, dass ein Geschäftsführer Ar­beit­neh­mer sein kann, weil und soweit er als Organ der Gesellschaft agiert. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) und das Bundessozialgericht hingegen wenden andere (natürlich ebenfalls unterschiedliche) Kriterien an. Für sie spielen der beherrschende Einfluss auf die Gesellschaft und die Handlungsfreiheit der Geschäftsführung eine Rolle. Daher ist eine Geschäftsführerin sozial- und arbeitsrechtlich Ar­beit­neh­merin, wenn sie die GmbH nicht wirtschaftlich beherrscht und zusätzlich weisungsgebunden und/oder in den Betrieb ein­ge­glie­dert arbeitet. – Im Prinzip werden hier also ähnliche Indizien in Sachen Abhängigkeit geprüft wie bei der Scheinselbstständigkeit. Und ähnlich wie dort gibt es in der Spruchpraxis Unterschiede: Dass Ar­beits­ge­rich­te bei einer Geschäftsführung eine abhängige Beschäftigung annehmen ist die Ausnahme. So­zi­al­ge­rich­te hingegen entscheiden häufiger, dass eine Geschäftsführung ver­si­che­rungs­pflich­ti­g ist.
Gibt es Unsicherheiten bei der Bestimmung des sozial- oder arbeitsrechtlichen Status ist auf jeden Fall eine Klärung im Einzelfall fällig. Die kann dann so ausfallen wie der Leitsatz in einem Beschluss des BAG aus 2019 (Az. 9 AZB 23/18). In diesem Fall nahm der Fremdgeschäftsführer einer GmbH, so das Gericht, "Arbeitgeberfunktionen wahr und ist deshalb keine arbeitnehmerähnliche, sondern eine arbeitgeberähnliche Person". (Wer sich für die Details interessiert, findet die ausführliche Begründung in der BAG-Entscheidung ab Randziffer 23.)


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