Sozialversicherung für kurzfristig (vorübergehend) Beschäftigte

Eine Sonderform der geringfügigen Beschäftigung, die im § 8 SGB 4 definiert ist, ist die kurzfristige Beschäftigung. Also eine Tätigkeit, die von vornherein befristet ist auf

  • weniger als drei Monate bzw. auf
  • weniger als 70 Tage im Jahr (bei weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche)

Zwischen dem 1.3. und 31.12.2020 war coronabedingt abweichend geregelt: fünf Monate bzw. 115 Arbeitstage.

Diese typischen Studentenjobs müssen normal versteuert werden, bleiben aber völlig sozialversicherungsfrei – auch wenn das Entgelt weit über 538 € im Monat liegt. Auch die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte werden nicht fällig. Auch mehrere kurzfristige Beschäftigungen bleiben versicherungsfrei, sofern sie zusammen unter den genannten Grenzen bleiben.

Wird mit einer kurzfristigen Beschäftigung wider Erwarten die 70-Tage-Grenze überschritten, gilt die volle Sozialversicherungspflicht von dem Tag an, an dem die Überschreitung absehbar war. (Doch, so schwammige Formulierungen gibt es in unseren Gesetzen auch!) Wird die 70-Tage-Grenze dagegen mit mehreren kurzfristigen Beschäftigungen überschritten, so gilt die Versicherungspflicht von dem Job an, mit dem die 70 Tage geknackt wurden.

Wer eine kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausübt und dabei die Geringfügigkeitsgrenze von 538 € im Monat überschreitet, fällt unter die normale Sozialversicherungspflicht. Als "berufsmäßig" gilt, grob gesagt, wenn man davon lebt, sprich: wenn man auf den Verdienst angewiesen ist. Juristen würden sagen: "Wenn das Einkommen nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist."


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