Kleinunternehmen

Der "Kleinunternehmer" bzw. das Kleinunternehmen (nicht zu verwechseln mit den "Kleingewerbetreibenden") ist eine Figur des Umsatzsteuergesetzes. Damit sind Selbstständige gemeint, deren Umsatz

  • im vergangenen Jahr unter 22.000 € lag und
  • im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht überschreiten wird.

Existenzgründer werden als Kleinunternehmer eingestuft, wenn ihr voraussichtlicher Umsatz im Gründungsjahr 22.000 € nicht überschreiten wird. Alle Kleinunternehmen sind nach § 19 Abs. 1 UStG automatisch von der Umsatzsteuerpflicht befreit – können aber nach § 19 Abs. 2 darauf verzichten.

Als maßgeblicher Umsatz im Sinne dieses Paragrafen gelten

  • sämtliche Betriebseinnahmen,
  • ggfs. einschließlich Mehrwertsteuer,
  • einschließlich der steuerbefreiten Verkäufe ins Ausland,
  • abzüglich der Umsätze, die aus anderen Gründen steuerbefreit sind (z.B. Einnahmen aus Lehrtätigkeit, Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeit),
  • abzüglich der nicht steuerbaren Umsätze mit ausländischen Kunden,
  • abzüglich der Einnahmen aus dem Verkauf von Betriebsvermögen (z.B. des Dienstwagens),
  • abzüglich der Beträge, die für die Privatnutzung betrieblicher Anschaffungen, z.B. des Dienstwagens, als Betriebseinnahmen zu verbuchen sind.

Wer nicht das ganze Jahr über selbstständig tätig ist – z.B. im Gründungsjahr –, muss den Umsatz auf das Gesamtjahr hochrechnen.

Der voraussichtliche Umsatz darf im laufenden Jahr jederzeit ohne Konsequenzen (außer dass der Kleinunternehmerstatus dann am nächsten 1.1. verloren geht) überschritten werden. Die Schätzung darf nur nicht offenkundig falsch sein: Wer ein Autohaus gründen will, dürfte also mit einer Umsatzschätzung unter 22.000 € nicht durchkommen.

Wessen Umsatz im Vorjahr unter die Grenze von 22.000 € gefallen ist, kann – wenn nicht auf die Befreiung verzichtet wurde und hier noch die 5-Jahres-Frist läuft – im Folgejahr wieder umsatzsteuerfrei arbeiten. Allerdings: Hier geht es bei den 22.000 € dann um den Vorjahresumsatz inklusive der Umsatzsteuer. Wer ausschließlich Umsätze zu 19% gemacht hat, hat die Nettogrenze bereits bei 18.487 € (in 2019 bei 14.705 €) erreicht, bei ausschließlich 7%igen Umsätzen liegt der Wert bei 20.560 € (in 2019 bei 16.355 €) und bei gemischten Umsätzen irgendwo dazwischen.

Die Kommunikation und Bürokratie bei der Rückkehr zur Umsatzsteuerfreiheit ist überschaubar:

  • Kunden müssen nicht extra informiert werden, die erfahren die Befreiung über die Rechnungen, die nun ohne Umsatzsteuer und mit dem Grund für die Befreiung geschrieben werden.
  • Wer automatisch Zahlungen wie Honorare und Tantiemen oder auch Beiträge von Verwertungsgesellschaften erhält, sollte die Zahlenden auf die veränderte steuerliche Situation hinweisen und wenn es dafür zu spät ist, die erhaltene Umsatzsteuer auf jeden Fall zurücküberweisen.
  • Das Finanzamt muss auf jeden Fall einen (formlosen) Hinweis bekommen, dass sich der Umsatzsteuer-Status geändert hat, um Mahnungen zur Abgabe der Erklärung oder Rückfragen zu vermeiden.

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