Arbeitslosenversicherung

Die Forderung von ver.di und ihren Vorgängergewerkschaften eine "Auftragslosigkeitsversicherung" einzuführen, wie sie in einigen skandinavischen Ländern schon lange selbstverständlich ist, war jahrzehntelang als absolut unrealistisch abgebügelt worden. Die heutige Regelung der im Februar 2006 erstmals eingeführten freiwilligen Weiterversicherung ist solchen Modellen kaum vergleichbar und man sieht ihr an, dass sie ausgerechnet mit den Hartz-Reformen und ohne öffentliche Diskussionen eingeführt wurde. Selbst die zunächst beschlossene Übergangsregelung für "altgediente" Selbstständige wurde bereits vier Monate nach Einführung dieser Weiterversicherung wieder gekippt.

Heute gilt: Nur Selbstständige, die zuvor schon arbeitslosenversichert waren, können ein "Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag" nach § 28a SGB III in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung eingehen. Seit dem Start wurde das Gesetz mehrfach verschlechtert. Zu Beginn war das Verhältnis von Arbeitslosengeld zum Beitrag deutlich besser als bei Angestellten, das wurde jedoch ab 2011 mit drastischen Beitragserhöhungen aufgehoben. Mit einer weiteren Gesetzesänderung wurde zudem die Zahlung von Arbeitslosengeld an Selbstständige auf zwei Auszahlungen pro "zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit" begrenzt. So etwas wie eine Kurzarbeiterregelung, die Vielen über die Pandemie-Zeit 2020 bis 2022 geholfen hätte, war in dieser Versicherung nie vorgesehen und auch die Berechnung von Ein- und Auszahlungen weicht krass von den "normalen" Regeln ab, die immer das Einkommen als Bezugsgröße sehen.

Es gibt damit heute faktisch zwei Arbeitslosenversicherungen mit sehr unterschiedlichen Zugangsmöglichkeiten und Beiträgen:

Die jeweiligen Konditionen werden in den folgenden Texten erläutert.

Wer bereits arbeitslos ist und nebenher arbeiten oder sich von der Arbeitsagentur einen Start in die Selbstständigkeit fördern lassen möchte, findet die dazu nötigen Angaben in den Texten "Selbstständig und Arbeitslosengeld I" sowie "Starthilfen der Arbeitsagentur".

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