Selbstständig in der Familienphase

Selbstständigkeit ist unabhängig vom Familienstand. Wer für die eigenen Kinder zu Hause bleibt und nebenbei selbstständig arbeitet, wird wie jeder bzw. jede andere Selbstständige behandelt. Zu beachten ist nur, dass die kostenlose Versicherung in den gesetzlichen Krankenkassen über den Ehepartner oder die eingetragene Lebenspartnerin erlischt, sobald die Grenzen der Familienversicherung (für 2024 maximal 505,00 € im Monat) überschritten werden. Wer darüber liegt, braucht zwingend eine eigene Krankenversicherung. Das sollte man sehr ernst nehmen, denn die Familienversicherung erlischt ohne Vorwarnung – auch rückwirkend, wenn die Krankenkasse zufällig von höheren Einkünften erfährt!

Ansonsten sind besondere Regeln nur während des Bezuges von Mutterschafts- und Elterngeld zu beachten: Grundsätzlich kann man sich in dieser Zeit auch selbstständig machen und hat dann gegebenenfalls sogar Anspruch auf den Gründungszuschuss – sofern man mindestens 15 Stunden (sonst gibt es keinen Gründungszuschuss) und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeitet (sonst erlischt der Elterngeldanspruch). Zu beachten ist aber, dass der Anspruch für Frauen auf Mutterschaftsgeld ruht, sobald sie in dieser Zeit versicherungspflichtiges Einkommen (also mehr als 538 € im Monat aus einem Minijob oder mehr als 325 € aus einer selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit) erzielen. Der Anspruch auf Elterngeld besteht in diesem Fall weiter, allerdings werden Einkünfte über dieser Grenze auf das Elterngeld angerechnet. Das gilt nach einem Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 18.2.2009 (Az. S 30 EG 1/09 ER) auch für den Gründungszuschuss. Wird in dieser Zeit Gründungszuschuss beantragt, wird das Elterngeld gekürzt – in den meisten Fällen auf den Mindestbetrag von 300 €. Also: Besser damit warten, bis das Elterngeld ausgelaufen ist.

Wie das Einkommen während des Bezugs von Elterngeld auf letzteres angerechnet wird, wird im Kapitel "Elterngeld" genauer erläutert.

Für die Kranken- und Pflegeversicherung gilt in diesen Zeiten:

  • Wer in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert ist, bleibt während des Bezugs von Mutterschafts- und Elterngeld beitragsfrei versichert und darf dabei
    • bis zu 538 € aus einem nichtselbstständigen Minijob oder
    • bis zu 325 € aus einer selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit und
    • beliebig viel Geld aus einer nicht-künstlerischen oder nicht-publizistischen selbstständigen Tätigkeit verdienen.
    Wer über diesen Grenzen liegt, muss dafür Beiträge zahlen.
  • Wer freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, muss während des Bezugs von Mutterschaftsgeld ebenfalls keine Beiträge zahlen; während des Bezugs von Elterngeld wird der Mindestbeitrag von 185,00 € (plus Pflegeversicherung) erhoben. Das entspricht Einkünften von 1.178,33 € im Monat. Nur wer mehr verdient, muss mehr zahlen.

Bezüglich der Startformalitäten, der Steuer und der Rentenversicherung gelten die allgemeinen Regeln, die in eigenen Kapiteln beschrieben sind.

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