Wann sind Verträge sittenwidrig?

Wer einen Vertrag unterschreibt, muss sich klar machen, dass er bzw. sie diesen Vertrag auch erfüllen muss – und zwar nach Punkt und Komma. Wer also Klauseln unterschreibt, die nicht leistbar sind oder die einfach nur Geld kosten, dem ist im wahrsten Sinne des Wortes nicht zu helfen: Er oder sie hat diesen Klauseln durch die Unterschrift schließlich freiwillig zugestimmt.

Allerdings ist nicht jede Klausel, die zwei Vertragsparteien unterschrieben haben, rechtsgültig. Vertragsklauseln können nichtig sein, weil sie gegen geltende Gesetze verstoßen, oder sie können sittenwidrig sein, weil der stärkere Verhandlungspartner dem anderen Vertragsbedingungen aufgezwungen hat, die diesen "in seiner unternehmerischen Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit übermäßig einschränken".

Hinweise auf einen solchen "Knebelungsvertrag" sind zum Beispiel

  • eine ungerechtfertigt lange Vertragsdauer,
  • starke Kontroll- und Eingriffsrechte in den Betrieb des Vertragspartners,
  • ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.

Rechts- bzw. sittenwidrig sind etwa Vertragsklauseln, wie sie in der Praxis gar nicht selten sind, die

  • einen Urheber über viele Jahre an denselben Verlag oder eine Programmiererin an dasselbe Softwareunternehmen binden, ohne dass ihnen das gesetzliche Kündigungsrecht zugestanden wird ("Knebelverträge"),
  • besondere Urheberrechte wie den Anspruch auf ein angemessenes Honorar, das Rückrufrecht oder das Folgerecht außer Kraft setzen oder
  • unangemessen hohe Vertragsstrafen festlegen – siehe Beispiel im Kapitel "Wenn ich den Vertrag nicht erfüllen kann".

Ob in diesen Fällen der ganze Vertrag nichtig ist oder nur die rechts- bzw. sittenwidrige Bestimmung, hängt vom Einzelfall ab und muss notfalls von einem Gericht geklärt werden.

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