Gesetzliche Mindestrechte für Selbstständige

Umfassende Mindestrechte, wie sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gesetzlich garantiert sind, gibt es für Selbstständige nicht. Mit einigen wenigen Ausnahmen: einer minimalen Kündigungsfrist für Dienstverträge, recht umfassenden Schutzrechten nach dem Urheberrecht, zum Beispiel dem Anspruch auf ein angemessenes Honorar, sowie einigen Sonderrechten für arbeitnehmerähnliche Personen. Als diese Kategorie von Selbstständigen im Tarifvertragsgesetz definiert wurde, war das ein erster Anlauf, denjenigen Selbstständigen, die von ihren Auftraggebern wirtschaftlich abhängig sind, wenigstens ein paar Mindestrechte zu garantieren. Allerdings schlug sich das dann nur in wenigen Gesetzen nieder – danach wurde dieses Anliegen wieder vergessen, bis zum Gesetz gegen die Scheinselbstständigkeit.

Arbeitnehmerähnliche Personen sind wirtschaftlich abhängige Selbstständige, die insbesondere im § 12a des Tarifvertragsgesetzes (TVG) definiert werden. Sie haben

  • bundesweit Anspruch auf bezahlten Urlaub bzw. das Urlaubsentgelt,
  • in einigen Bundesländern Anspruch auf Bildungsurlaub bzw. Bildungszeit oder Bildungsfreistellung,
  • können sich bei Streitigkeiten mit dem Hauptauftraggeber an die Arbeitsgerichte wenden und
  • haben (gemäß § 7 Pflegezeitgesetz) Anspruch auf "Pflegezeit", wenn sie nahe Angehörige pflegen.

Außerdem dürfen Gewerkschaften für arbeitnehmerähnliche Personen Tarifverträge abschließen. Jenseits des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (für den das letztlich erdacht wurde) allerdings haben die Regelungen im TVG den arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen in keiner Branche eine substantiell bessere Verhandlungsposition gebracht.