Die verschiedenen Einkunftsarten

Das Steuerrecht kennt sieben Arten von Einkünften, nämlich Einkünfte

  • aus Land- und Forstwirtschaft,
  • aus Gewerbebetrieb,
  • aus selbstständiger Arbeit (hier gemeint: freiberuflicher),
  • aus nichtselbstständiger Arbeit (als Arbeitnehmer),
  • aus Kapitalvermögen,
  • aus Vermietung und Verpachtung,
  • sonstige Einkünfte (z.B. Renten, Spekulationsgewinne).

Dabei verstehen die Finanzämter unter "Einkünften" immer das, was von den jeweiligen Einnahmen nach Abzug der erforderlichen Ausgaben übrigbleibt. Bei selbstständiger Arbeit ist das der Gewinn – also Umsatz abzüglich Betriebsausgaben; bei nichtselbstständiger Arbeit alle Lohn-, Gehalts- und Sonderzahlungen abzüglich Werbungskosten. Das Ergebnis dieser Berechnungen wird für jede Einnahmeart in eine eigene Anlage zur Einkommensteuererklärung eingetragen.

Auch bestimmte steuerfreie Einnahmen müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden: Arbeitslosengeld (I), Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder andere Zahlungen aus Sozialkassen sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt – was im Endeffekt zu einer zumindest geringfügig höheren Steuer führt.

Wer ausschließlich gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte hat, fügt der Einkommensteuererklärung die Anlage G und/oder Anlage S bei, in denen der Betriebsgewinn (nach den im Kapitel "Gewinnermittlung" beschriebenen Regeln) aufgeführt wird. Wer "hybrid" erwerbstätig ist, also gleichzeitig selbstständige und abhängige Tätigkeiten, hat mehrere Einkunftsarten und muss mehr Anlagen beifügen. – Die folgenden Detailtexte gehen auf diese Mischform ein und zusätzlich auf die Grundregeln bei einer abhängigen Tätigkeit, unter die auch die unständige Tätigkeit "auf Lohnsteuerkarte" fällt.