Negative Einkünfte?

Besonders in den ersten Berufsjahren kann es Selbstständigen, die hohe Investitionen tätigen müssen, durchaus passieren, dass sich am Jahresende für die Steuer ein "negativer Gewinn", also ein Verlust, ergibt. Das ist normal und von den Finanzämtern nicht zu beanstanden.

Bei wem die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nicht die einzigen Einkünfte in der Einkommensteuererklärung sind, der kann solche Verluste aber mit anderen Einkünften verrechnen, d.h. sie steuermindernd abziehen

  • von anderen eigenen Einkünften (z.B. Mieteinnahmen, Festgeldzinsen, einem Angestelltengehalt oder Ähnlichem),
  • von den Einkünften der anderen Ehehälfte (bei Zusammenveranlagung) oder, wenn danach immer noch ein Verlust bleibt,
  • von den Einkünften des Vorjahres ("Verlustrücktrag") oder des nächsten Jahres ("Verlustvortrag").

Das funktioniert allerdings nicht unbegrenzt lange: Wenn das Finanzamt nach mehreren Jahren immer noch keine "Einkünfteerzielungsabsicht" erkennt, kann es die Tätigkeit zur Liebhaberei erklären – und vorbei ist es mit der Anerkennung der Verluste.

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