Wenn es mehrere Urheber gibt

Urheber können nur natürliche Personen sein. Wo eine Theatergruppe ihre Stücke gemeinsam schreibt, ein ganzes Netzwerk von Freiberuflern eine CD-ROM entwickelt oder eine Band gemeinsam komponiert, gelten alle Beteiligten gemeinsam als Urheber. Nicht "die Band", sondern jedes einzelne Mitglied muss also die Stücke und Aufnahmen bei der GEMA und der GVL anmelden, damit keine Tantiemen verloren gehen.

Damit es da keine Probleme gibt, ist es wichtig, formlos oder im Gesellschaftsvertrag festzuhalten, wer welchen Anteil am Schaffensprozess hat – und zwar mit genauen Prozentzahlen, nach denen dann später (und auch noch nach Auflösung der Gruppe) die Honorare und Tantiemen verteilt werden können.

Problematisch kann eine gemeinsame Urheberschaft vor allem dann werden, wenn eine Gruppe sich zerstritten hat und die Mitglieder nicht mehr miteinander reden. Kommt in dieser Situation ein anderes Theater und will die Aufführungsrechte für das gemeinsam entwickelte Stück erwerben, dann reicht es, wenn ein Mitglied sich stur stellt und Nein sagt: Das Aufführungsrecht (und das entsprechende Honorar) ist erst mal blockiert. Für Filme enthält das Urheberrecht aus diesem Grund eine Sonderregelung: Hier gehen – sofern nicht anders vereinbart – alle Nutzungsrechte an den Produzenten.

Im Musikbereich kann das nicht passieren, wenn das Aufführungsrecht – wie üblich – der GEMA übertragen wurde. Analog dazu können freie Theater das Aufführungsrecht einem Verlag übertragen. Dann entscheidet dieser über die Erlaubnis zu weiteren Aufführungen, und das Stück kann nicht durch einen einzigen Quertreiber blockiert werden. Freilich: Umsonst tut der Verlag das nicht. Dafür erschließt er aber auch neue Honorarquellen, wenn er gut ist.

Anders liegen die Verhältnisse, wenn mit Hilfe eines urheberrechtlich geschützten Werkes ein neues geschaffen wird. Das ist z.B. der Fall bei Übersetzungen literarischer Werke oder bei der Bearbeitung von Musikstücken. Hierzu ist zunächst die Erlaubnis der Ursprungsautorin erforderlich. Ist sie erteilt, dann gelten für die deutsche Version eines englischen Romans sowohl die Autorin als auch der Übersetzer als Urheberinnen – und sind dementsprechend beide am Honorar und an den Tantiemen der VG Wort beteiligt (an Letzteren zu jeweils 50 Prozent). Die GEMA verlangt dafür vom Bearbeiter allerdings den Nachweis, dass eine Genehmigung der Komponistin des Originalwerkes vorliegt. Sonst zahlt sie seine Tantiemen nicht aus.

Mehrere Urheber gibt es auch bei Fotografien von Kunstwerken. Hier braucht der Verlag, der solche Fotos z.B. in einem Kunstkalender abdrucken will, neben der Erlaubnis der Fotografin immer auch die des Künstlers, der das Werk geschaffen hat. Letztere bekommt er in der Regel von der VG Bild-Kunst, die dafür eine Vergütung nach ihren Reproduktionstarifen verlangt. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt nur, wenn sich das Originalwerk "bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen" befindet oder im Rahmen aktueller Berichterstattung gezeigt wird.

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