Versicherungen gegen Verdienstausfall

Nur Arbeitnehmerinnen haben über Arbeitgeber und gesetzliche Sozialversicherung einen recht weitgehenden Schutz gegen Verdienstausfall durch Krankheit, Erwerbsunfähigkeit, Schwangerschaft und Kindererziehung. Ein vergleichbares Schutzniveau müssen sich Selbstständige teuer erkaufen. Nur teilweise können sie dazu auf die gesetzlichen Sozialversicherungssysteme zurückgreifen:

  • Eine Entgeltfortzahlung bei Krankheit gibt es für Selbstständige nur theoretisch, wenn sie mit einem Dienstvertrag arbeiten (es sei denn, sie ist vertraglich vereinbart). Einzige Ausnahme: Bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben arbeitnehmerähnliche Freie ein tarifvertragliches Recht auf einen Zuschuss zum Krankengeld.
  • Den Verdienstausfall bei langen Krankheiten sichert für die meisten Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung das gesetzliche Krankengeld ab – für KSK-Mitglieder allerdings erst ab dem 43. Krankheitstag; auch "normale" Selbstständige und unständig Beschäftigte können diesen Anspruch erwerben, wenn sie statt des ermäßigten den 0,6 % Prozentpunkte höheren Normalbeitrag zur Krankenversicherung zahlen oder – für ein Krankengeld zu einem früheren Termin – einen Wahltarif abschließen.
  • Der Verdienstausfall an den ersten Krankheitstagen lässt sich theoretisch zwar auch über eine private Krankentagegeldversicherung absichern – die Prämien für eine solche Versicherung vom ersten Krankheitstag an sind aber kaum bezahlbar.
  • Für Verdienstausfall und Erwerbsunfähigkeit nach Berufsunfällen oder bei Berufskrankheiten kommt die Berufsgenossenschaft auf.
  • Gegen anders verursachte Erwerbsunfähigkeit bietet die gesetzliche Rentenversicherung nur einen geringen Schutz; eine belastbare Absicherung ist nur mit einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung möglich.
  • Für den Verdienstausfall bei Schwangerschaft, Geburt und Kindererziehung gibt es verschiedene Absicherungen:
    • Den Verdienstausfall bei Schwangerschaft sichert nur die gesetzliche Krankenversicherung mit dem Mutterschaftsgeld vernünftig ab. Das wird auch an Selbstständige gezahlt, sofern sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.
    • Für die Erziehung von Kindern haben auch Selbstständige Anspruch auf Elterngeld.
    • Wer kranke Kinder pflegen muss, kann dafür – wenn er oder sie in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist – Kinderkrankengeld in Höhe von 70 % des Einkommens bekommen. Allerdings besteht ein echter Rechtsanspruch für gesetzlich Versicherte erst ab der siebten Krankheitswoche des Kindes (unter 12 Jahren) und zeitlich begrenzt. Das hat das Bundessozialgericht Anfang 1995 so bestätigt (Az. 1 RK 1/92). Trotzdem leisten erfreulicherweise fast alle Krankenkassen bereits ab dem ersten Kinder-Krankheitstag. Ob das auch bei dir so ist, musst du bei der eigenen gesetzlichen Krankenkasse erfragen.

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