Tantiemen für Urheber

Um an den jährlichen Ausschüttung der von Verwertungsgesellschaften eingezogenen Gelder teilzuhaben, müssen sich Urheberinnen und Leistungsschutzberechtigte bei "ihrer" Verwertungsgesellschaft anmelden. Das ist problemlos möglich und – außer bei der GEMA – kostenlos. Die Verwertungsgesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, einen Wahrnehmungsvertrag mit allen abzuschließen, die das verlangen (und Rechte im Bereich der jeweiligen Verwertungsgesellschaft besitzt). Von Bedeutung sind in Deutschland insbesondere vier Verwertungsgesellschaften:

Etliche Werke fallen also in den Bereich mehrerer Verwertungsgesellschaften, so dass bei der Meldung seiner Werke niemand falsche Bescheidenheit walten lassen sollte: Verträge mit mehreren Verwertungsgesellschaften sind nicht nur sinnvoll, sondern nötig, wenn etwa eine Rockgruppe eigene Kompositionen (GEMA) auf CD aufnimmt (GVL) oder wenn ein Filmemacher Drehbuchautor (VG Wort), Regisseur (GVL) und Kameramann (VG Bild-Kunst) in einer Person ist. Ist er außerdem noch Produzent, kommt noch eine der Film-Verwertungsgesellschaften hinzu.

Auch bei den Meldungen ist Bescheidenheit fehl am Platze: Die Ausschüttungen richten sich zumindest teilweise danach, welche geschützten Werke die Wahrnehmungsberechtigten ihrer Verwertungsgesellschaft gemeldet haben. Für eine Komposition etwa, die der GEMA nicht bekannt ist, gibt's auch keine Tantiemen. Einzelheiten werden im Folgenden für jede VG gesondert dargestellt.

Einige Verwertungsgesellschaften unterscheiden zwischen den Wahrnehmungsberechtigten oder angeschlossenen Mitgliedern (das kann jeder werden) und den ordentlichen Mitgliedern, die Mitspracherechte bei VG-internen Angelegenheiten haben, insbesondere bei der Verwendung und Verteilung der Einnahmen. Voraussetzung für eine ordentliche Mitgliedschaft ist in der Regel eine mehrjährige Wahrnehmungsberechtigung, ein bestimmtes Tantiemenaufkommen und/oder eine hauptberufliche Tätigkeit. Die GEMA kennt als Zwischenstufe noch das außerordentliche Mitglied. Für die Höhe der individuellen Ausschüttungen macht die Art der Mitgliedschaft keinen Unterschied.

Die Verwertungsgesellschaften schütten Tantiemen nicht nur an Urheberinnen, sondern auch an die jeweiligen Verlage aus. Wer z.B. Bücher im Selbstverlag herausbringt, sollte sich bei der jeweiligen VG nach den entsprechenden Regelungen erkundigen; sie werden im Folgenden nicht berücksichtigt.

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