Rücklagen für künftige Investitionen

Kleine Selbstständige haben die Möglichkeit, Geld für geplante Investitionen steuermindernd "anzusparen". Und das geht so:

Wer in der Zukunft eine größere Anschaffung plant – und zwar ein "materielles Wirtschaftsgut", z.B. einen Dienstwagen oder ein digitales Kamerasystem (nicht aber Systemsoftware) – und keinen Kredit aufnehmen will, kann dafür vorab einen Teil der Investitionssumme steuermindernd zurücklegen. Diesen "Investitionsabzugsbetrag" (früher: "Ansparrücklage") kann er nach § 7g EStG im Jahr der Rücklagenbildung als Betriebsausgabe verbuchen (selbst wenn das zu einem Verlust führt!); im Jahr der Anschaffung muss er sie dann als Betriebseinnahme versteuern.

Natürlich braucht er dieses Geld nicht wirklich zurückzulegen. Der Investitionsabzugsbetrag ist einfach eine erlaubte Umbuchung, mit deren Hilfe man Einnahmen um ein paar Jahre verschieben kann, bevor sie versteuert werden müssen. Wer jetzt schon sicher weiß, dass es mit seiner Geschäftsentwicklung in den nächsten Jahren bergab gehen wird, kann einen Teil seines Gewinns so auf schlechtere Jahre verschieben, in denen er dann gegebenenfalls einem geringeren Steuersatz unterliegt. (Bei steigendem Gewinn erhöht dieses Verfahren dagegen in der Regel die Gesamt-Steuerlast.)

Aber Vorsicht, wer die "geplante" Anschaffung gar nicht wirklich vorhat: Wer Geld als Investitionsabzugsbetrag zurücklegt, später aber doch nichts davon kauft, kriegt die Steuerersparnis für das Jahr der Rücklage nachträglich wieder abgezogen und muss den entsprechenden Betrag – mit Zinsen – nachzahlen. Aber selbst das kann sich manchmal rechnen.

Und da diese Konstruktion zum Tricksen förmlich einlädt, sei auch folgender Fall erwähnt: Da hatte ein Steuerpflichtiger versucht, seine Steuerbelastung für die letzten Jahre rückwirkend zu optimieren, indem er in eine alte Steuererklärung noch eine Ansparrücklage nachtragen lassen wollte. Da er diesen Versuch aber zu einem Zeitpunkt unternahm, als diese Rücklage schon wieder hätte aufgelöst sein müssen (und er hatte keine entsprechende Anschaffung gemacht), spielte der Bundesfinanzhof nicht mehr mit. Seither verlangt er: Investitionsabzugsbeträge müssen halbwegs "zeitnah" gebildet werden.

Auch wer schon vor der Gründung investiert, kann vom Investitionsabzug profitieren, indem die so entstandenen Verluste mit anderen Einkommen - etwa aus einer Anstellung - verrechnet werden. Dabei ist aber dem Finanzamt glaubhaft zu erklären, welche Tatsachen für einen geplanten Unternehmensstart sprechen.

Die Regeln im Detail werden in einem Detailtext zum Investitionsabzugsbetrag erläutert.

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