Wenn der Kunde kündigen will

Natürlich können Verträge in aller Regel auch gekündigt werden. Die Bedingungen dafür und die Fristen sind in Arbeits-, Miet-, Leasing- und Providerverträgen normalerweise präzise festgeschrieben. In Dienstverträgen und vor allem in Werkverträgen fehlt es aber oft an Vereinbarungen zur Kündigung. Deshalb gibt es dort häufig Streit, wenn der Auftraggeber einseitig aus dem Vertrag aussteigen will.

Oft darf er das gar nicht – jedenfalls nicht ohne Honorarzahlung. Bei befristeten Dienstverträgen, zum Beispiel Dozentenverträgen für einzelne Seminare oder Gastspielverträgen von Theatergruppen, ist eine Kündigung nur möglich, wenn das ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. Fehlt eine solche Vereinbarung, muss das Honorar gezahlt werden – auch wenn das Seminar mangels Teilnehmern bereits Wochen vorher abgesagt wurde.

Werkverträge dagegen darf die Auftraggeberin jederzeit kündigen – allerdings muss sie trotzdem das volle Honorar bezahlen, auch wenn der Auftragnehmer mit der Arbeit noch gar nicht begonnen hat.

Die genauen Regeln zur Kündigung von Verträgen werden in einem eigenen Text behandelt.

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