KSK-Beiträge, Beitragsverfahren und Kontrollen

Im Unterschied zu Arbeitnehmern, deren Beiträge zur Sozialversicherung sich allein aus dem tatsächlich erzielten Bruttoentgelt berechnen, richten sich die Beiträge von Selbstständigen aus Medien und Kultur, die über die KSK versichert sind, nach dem vorab geschätzten Einkommen.

Dazu müssen die Versicherten der KSK bis zum 1.12. jedes Jahres ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen für das folgende Jahr melden. Aus dieser Schätzung berechnet die KSK dann den für das ganze nächste Jahr gültigen Monatsbeitrag. Im Jahre 2024 beträgt der (wegen unterschiedlicher Krankenkassen-Zusatzbeiträge und Rentenversicherungs-Höchstbeträge) durchschnittliche Beitrag

  • mindestens 83,25 €,
  • höchstens 1.234,58 / 1.225,28 € (West/Ost).

(Hinzu kommen gegebenenfalls noch der Kinderlosenzuschlag in Höhe von 0,60 % des Gewinns in der Pflegeversicherung.) Den Mindestbeitrag müssen auch Berufsanfänger zahlen, selbst wenn sie ein Einkommen unter dem Mindesteinkommen (über 3.900 € im Jahr) angeben.

Beitragssätze, Grenzen sowie Mindest- und Höchstbeiträge in den einzelnen Versicherungsarten werden in den folgenden Texten erläutert. Welcher konkrete Beitrag (entsprechend der Einkommensschätzung) zu zahlen ist, teilt die KSK den Versicherten Anfang des Jahres mit. Es empfiehlt sich, der KSK dafür eine Einzugsermächtigung zu geben oder zumindest einen Dauerauftrag einzurichten. Denn wer mit seinen Beiträgen in Rückstand gerät und trotz Mahnung der KSK nicht zahlt, verliert jeden Leistungsanspruch, bis die Rückstände vollständig bezahlt sind.

Wer einmal in die KSK aufgenommen ist, bleibt darüber so lange versichert, wie die Voraussetzungen erfüllt sind. Sind sie das nicht mehr, sind Versicherte verpflichtet, dies der KSK mitzuteilen. Da das erfahrungsgemäß oft unterlassen wird, ist die KSK zu Kontrollen bei den Versicherten verpflichtet. Geprüft wird dabei, ob die Versicherungsvoraussetzungen noch erfüllt sind und ob das gemeldete (geschätzte) Einkommen näherungsweise mit dem tatsächlichen übereinstimmt.

Wer zwischendurch eine befristete Festanstellung angeboten bekommt, teilt das der KSK einfach mit. Dann endet die Pflichtversicherung (mindestens in der Krankenversicherung) über die KSK – und kann nach Ende des festen Jobs von Neuem beginnen: Die KSK muss Wiedereinsteiger erneut versichern, da sie eine Pflichtversicherung ist. Probleme bekommt da nur, wer die Versicherungsbedingungen nicht (mehr) erfüllt. Aber es macht keinen Sinn, wegen der Sorge, eventuell nicht erneut in die KSK aufgenommen zu werden, dort eine Anstellung nicht zu melden: Die Krankenkasse wird automatisch die doppelten Beitragszuflüsse über den Arbeitgeber und die KSK registrieren und eine Klärung des Status anstreben. Spätestens dann wird die KSK von dem Job erfahren und nachfragen. Bei der  Rentenversicherung über die KSK sieht es gegebenenfalls anders aus: Die läuft auch im Nebenberuf weiter, solange der einen Jahresgewinn von über 3.900 € einbringt.


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