Sonderzahlungen werfen Steuerfragen auf

Maßnahmen gegen die Progressionswirkung „außerordentlicher“ Einkünfte

Die aktuelle, teilweise hohe Nachzahlung der Verwertungsgesellschaft (VG) Wort im Rahmen der Hauptausschüttung 2019 löst neben Freude auch Fragen aus. Unter Urheber*innen wird anscheinend darüber gerätselt, wie solche Sonderzahlungen steuerlich zu behandeln sind. Zumindest wird bei uns jetzt öfter nachgefragt. Auch, weil die steuerliche Deklaration der VG-Bild-Kunst-Zahlung aus 2018 bereits Ende Juli fällig ist. – Worum es im Grundsatz geht, steht in unserem Detailtext zu außerordentlichen Einkünften im Ratgeber Selbstständige. Den haben wir nun bis Ende Juli allgemein zugänglich gemacht und für die relevanten Veranlagungsjahre 2018 und 2019 einen einfachen Excel-Rechner erstellt. Der klärt, ob es sich lohnt, die sogenannte Fünftelregelung anzuwenden.

Wir gehen davon aus, dass die Tantiemennachzahlungen für mehrere Jahre grundsätzlich „außerordentliche Einkünfte“ im Sinne des § 34 EStG sind. Damit wäre die Fünftelregelung anzuwenden, die die steuerliche Progressionswirkung von Sondereinkünften dämpft. – Zu den im Gesetz priviligierten „Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten“ können nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch Nachzahlungen gehören. Jedenfalls dann, wenn Steuerzahler*innen keinen Einfluss darauf haben, wann genau das Geld fließt. Die Konstellation, die der BFH bereits 2006 entschieden (Az. IV R 57/05) hat, ist der bei den aktuellen VG-Zahlungen ähnlich: Damals wurden Honorare für mehrere Jahre nach einem Gerichtsurteil auf einen Schwung fällg, aktuell geht es um Rückstellungen die wegen Gerichtsverfahren gebildet wurden.

Die Fünftelregelung konnte in 2006 angewandt werden, weil die Honorar-Nachzahlung eine erhebliche Progressionswirkung ergab. Je nach Rechenergebnis kann es sich deshalb lohnen, das Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung auch auf das Thema außerordentliche Einkünfte hinzuweisen. Ob es im Einzelfall der Bitte, die Fünftelregelung anzuwenden, entspricht, ist nicht abzusehen. Da hier immer erst einmal das eigene Finanzamt zuständig ist, kann das bundesweit zu unterschiedlichsten Auskünften und Bescheiden führen. Und dann wird im Zweifel mit Steuerberater*innen und gegebenenfalls per Widerspruch und Klage individuell zu klären sein, ob die eigenen Sondertantiemen begünstigt werden.

In Sachen Umsatzsteuer kann die Sonderzahlung ebenfalls Änderungen bringen: Einnahmen, die nach dem Zuflussprinzip behandelt werden, schaffen im Einzelfall Umsatzzahlen, mit denen die Kleinunternehmensgrenze von 17.500 € pro Jahr ungewollt gerissen wird. In Sachen VG-Wort-Tantiemen gibt es da im laufenden Jahr noch Gestaltungsmöglichkeiten, aber wer es nicht schafft, durch geringere Einnahmen und/oder die Verlagerung von Rechnungen ins Folgejahr den Umsatz zu drücken, wird zum 1.1.2020 (für mindestens ein Jahr) umsatzsteuerpflichtig.

Last not least: Während steuerlich die Klärung zu den außerordentliche Einkünften noch bis Juli 2020 Zeit hat, haben Aufstocker*innen sowie andere Bezieher*innen von ALG 2 und anderen Transfer-Leistungen damit aktuelle Probleme mit dem unerwarteten Geldsegen. Die melden sich zurzeit in größerer Zahl bei unserer Selbstständigenberatung und müssen den außerordentlichen Tantiemen-Zufluss in der Regel angeben und verrechnen. Das kann im Einzelfall heißen, dass die Tantiemen komplett futsch sind.