Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Arbeitnehmerähnliche

Wer nach den Bestimmungen des § 12a Tarifvertragsgesetz als arbeitnehmerähnlich gilt, kann bei Streitigkeiten mit dem Hauptauftraggeber das örtliche Arbeitsgericht anrufen. Das Arbeitsgericht ist auch zuständig, wenn arbeitnehmerähnliche Personen und Selbstständige, die sich in einem festen Dienstverhältnis befunden haben, den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis durchsetzen wollen. – Den haben sie nach § 630 BGB dann, wenn klar ist, dass sie eine Dauertätigkeit ausgeübt haben und ihre berufliche Karriere davon abhängt, einem neuen Auftrag- oder Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis zu präsentieren. Das Zeugnis muss allerdings zeitnah zur Beendigung des Dienstverhältnisses angefordert werden. Weigert sich der Auftraggeber, kommt dann eben die "Zeugnisklage" vor einem Arbeitsgericht in Betracht.

Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte hat (gegenüber einer Auseinandersetzung vor den Amtsgerichten) mehrere Vorteile:

  • In der Regel bekommt man beim Arbeitsgericht eine Entscheidung viel schneller als beim sonst zuständigen Amtsgericht.
  • Es gibt ein deutlich geringeres Kostenrisiko: Das übliche Prinzip, dass die Seite, die den Prozess verliert, auch die Anwalts- und sonstigen Kosten der Gegenseite zu tragen hat, gilt vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz nicht. Hier trägt jede Partei die eigenen Kosten – egal, wie das Verfahren ausgeht.
  • ver.di-Mitglieder bekommen in Streitigkeiten, die vor einem Arbeitsgericht ausgetragen werden, ggfs. Rechtsschutz ihrer Gewerkschaft.

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