Sozialversicherung für Scheinselbstständige
Auch Leute, die von der Deutschen Rentenversicherung in einem Verfahren wegen Scheinselbstständigkeit als "beschäftigt" eingestuft wurden, müssen vom Auftraggeber – der damit zum Arbeitgeber geworden ist – wie ganz normale Arbeitnehmer versichert werden: Er muss sie bei der
- Krankenversicherung,
- Pflegeversicherung,
- Rentenversicherung und
- Arbeitslosenversicherung
anmelden, die Hälfte der fälligen Beiträge vom Honorar einbehalten und die andere Hälfte als Arbeitgeberbeitrag drauflegen; außerdem muss er sie in der Berufsgenossenschaft gegen Berufsunfälle versichern – die entsprechenden Beiträge zahlt der Arbeitgeber ganz allein. Auch hier müssen grundsätzlich zu hohe Beiträge gezahlt werden, da der Arbeitgeber sie nach dem Bruttoentgelt berechnen muss – und nicht, wie für Selbstständige normalerweise vorgesehen, vom Gewinn.
Und weil es ein sehr komplexes Thema ist, ist es mit dieser Grundinformation für die meisten nicht getan. – Deshalb haben wir ein eigenes Kapitel zum Thema Scheinselbstständigkeit in diesem Ratgeber.
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