Selbstverlag und Eigenvertrieb gewerblich?

Für Schriftsteller, die ihre Bücher selbst verlegen und z.B. bei Lesungen selbst verkaufen, hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahre 1976 – nachdem er zuvor den Selbstverlag generell als gewerbliche Tätigkeit gewertet hatte – eine relativ klare Aussage gemacht: Der Selbstverlag erfolgt ebenso im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit wie der Eigenvertrieb, solange sie sich "auf eine der schriftstellerischen Tätigkeit dienende Funktion" beschränken und keine "neue Erwerbsgrundlage" darstellen. Das heißt: "Die bloße Verwertung eigener schriftstellerischer Erzeugnisse im Rahmen des üblichen ist ... in der Regel der freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen". Wenn allerdings eine zur Verwertung geschaffene "organisatorische Einrichtung" als "neue Erwerbsgrundlage" anzusehen ist, wird die Selbstvermarktung zum Gewerbebetrieb. Beispielsweise wenn der Verkauf von Dritten, etwa Angestellten, erledigt wird oder ein "gewerblicher Massenvertrieb" entsteht.

Im vom BFH entschiedenen Fall (Az. VIII R 111/71) hatte ein Rechtsanwalt, der einen juristischen Informationsdienst herausgab, die Artikel im Wesentlichen von Honorarkräften schreiben lassen und für den Verkauf einen "gewerblichen Massenvertrieb" aufgebaut (mit 500.000 versandten Artikeln pro Jahr). Das wertete der BFH als gewerbliche Tätigkeit. – Im Umkehrschluss bleibt die Autorin, die dem signierten Exemplar ihres Romans eine Rechnung beilegt, genauso Freiberuflerin wie die Rockgruppe, die selbst verlegte CDs auf ihren Konzerten verkauft. Der Vertrieb darf nur nicht weit über diesen Rahmen hinausgehen. Was ihm eventuell zu weit erscheint, muss im Zweifel wiederum das eigene Finanzamt beantworten.


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