BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Die meisten Selbstständigen in sozialen, Gesundheits- und Pflegeberufen haben gar keine Wahl: Sie sind laut § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB 7 pflichtversichert in der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Zu den "Personen, die selbstständig . . . im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind", zählen auch die Tagespflegepersonen, darüber hinaus bestimmt § 50 der BGW-Satzung, dass Selbstständige "des Friseurhandwerks und der Haarbearbeitung" pflichtversichert sind. – Nach § 4 Abs. 3 SGB 7 wiederum gilt für Ärzte und Apothekerinnen keine Versicherungspflicht in einer Berufsgenossenschaft, obwohl sie im Gesundheitswesen tätig sind. Sie können jedoch freiwillig Mitglied der BGW werden.
Für die unterschiedlichen Berufe, die die BGW versichert, gelten unterschiedliche Beiträge. Die ergeben sich aus einer Rückschau auf die Auszahlungen die für Berufsunfälle und -krankheiten in den verschiedenen Gewerbebereichen in den letzten Jahren angefallen sind. Damit soll sich das unterschiedliche Krankheitsrisiko in den verschiedenen Berufsgruppen auch in den Beiträgen abbilden. Dazu dient aktuell der 5. Gefahrtarif, der bis Ende 2024 gilt und für verschiedene Berufe bzw. Gewerbezweige die aktuellen Gefahrenklassen aufzählt. Bei den freiwilligen Versicherungen bildet er auch die Basis für die Berechnung der Vorschüsse.
Wer über die BGW versichert ist, muss, auch wenn das Einkommen geringer ist, ein Minimum absichern. Diese Mindestversicherungssumme ist in § 44 der BGW-Satzung geregelt. Sie hängt von der sogenannten Bezugsgröße (derzeit 42.420 €) ab. Davon 60 Prozent, aufgerundet auf volle 1.000 €, ergeben den aktuellen Wert der Mindestsumme, die versichert werden muss. Eine weitere Variable zur Berechnung der Beiträge ist der sogenannte Beitragsfuß. Der sorgt, grob gesagt, dafür, dass Einnahmen und Ausgaben bei den BGs in der Waage bleiben und hat einen Wert rund um 2 (im Jahr 2022 = 2,06).
Der effektive jährliche Mindestbeitrag ergibt sich damit aus einem Tausendstel der Multiplikation von (Mindest-)Versicherungssumme x Gefahrklasse x Beitragsfuß. Für einen Kindertagespfleger beispielsweise lautete die Rechnung (im Jahr 2021) also:
24.000 € (Mindestversicherung) x 2,5 (Gefahrenklasse) x 2,06 (Beitragsfuß) / 1.000 = 123,60 € Jahresbeitrag
Der Mindestbeitrag gilt für alle Selbstständigen – egal ob pflicht- oder freiwillig versichert. – Festgelegt ist ebenfalls eine Höchstversicherungssumme. Die beträgt nach § 35 der BGW-Satzung derzeit 96.000 €.
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