Wenn ein Vertrag nicht erfüllt werden kann

Ist ein Vertrag weder gekündigt noch sittenwidrig, dann muss er erfüllt werden. Allerdings gibt es Fälle, in denen eine Erfüllung nicht möglich ist. In diesem Fall kommt es auf die Ursache an:

  • Ist der Auftraggeber schuld, muss er das Honorar zahlen. Ist also eine Band zu einem Gig in einer Musikkneipe angereist, konnte aber nicht spielen, weil die Musikanlage defekt war, die der Kneipenwirt vertragsgemäß zur Verfügung zu stellen hatte, so hat sie Anspruch auf das volle Honorar einschließlich Reisespesen, auch wenn sie keinen einzigen Ton gespielt hat. Das Gleiche gilt, wenn das Gastspiel ausfällt, weil der Wirt vergessen hat Werbung zu machen und deshalb kein Publikum erschienen ist.
  • Ist die Auftragnehmerin schuld, so hat sie natürlich keinen Honoraranspruch – und kann sogar schadenersatzpflichtig werden. Erscheint etwa eine Trainerin nicht zu einer Schulung, weil sie anderswo ein lukrativeres Angebot erhalten hat, kann sie gar nichts verlangen – im Gegenteil: Der Auftraggeber könnte von ihr den Ersatz aller Fahrt-, Hotel- und Freistellungskosten verlangen, die ihm für seine Angestellten entstanden sind, die an dem Seminar teilnehmen sollten.
  • Kann der Vertrag aus anderen Gründen nicht erfüllt werden, etwa, weil die Veranstaltungshalle abgebrannt oder eine Pandemie ausgebrochen ist, ohne dass Veranstaltungen bereits verboten wurden, kommt es vor allem darauf an, ob dazu etwas im Vertrag steht. Zum Beispiel eine Klausel zur höheren Gewalt. Wenn nicht liegt das Risiko prinzipiell auf Seiten des Auftraggebers, solange nicht allgemein klar ist, dass es tatsächlich "jedermann unmöglich ist" (§ 275 BGB), den Vertrag zu erfüllen. Eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder die Unmöglichkeit eine Leistung zu erbringen (§ 275 BGB) erlauben es nur, vom ansonsten heiligen Vertrag abzuweichen. Beide Umstände (wobei die Unmöglichkeit rechtlich schwerer wiegt als die Störung der Grundlage) sagen aber noch nichts darüber aus, ob und in welchem Umfang eine der beiden Seiten der anderen den Schaden ersetzen muss.

Bei Krankheit der Auftragnehmerin kommt es auf den konkreten Fall an: Bei einem Dienstvertrag kann der Auftraggeber keinen Schadenersatz verlangen, da der bzw. die "Dienstverpflichtete" den Job persönlich ausführen muss. Und für eine Krankheit kann nun einmal niemand etwas. Auf der anderen Seite gibt es so etwas wie eine Entgeltfortzahlung beim Dienstvertrag nach § 616 BGB nur für eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" – ein Honoraranspruch wäre also nur denkbar, wenn in einem langfristigen Dienstvertrag einzelne Stunden oder Tage ausfallen. Aber auch das ist in der Praxis meist Theorie.

Bei einem Werkvertrag kann es anders aussehen: Hier muss die oder der Beauftragte die Arbeit nicht persönlich erledigen und könnte durchaus Ersatz besorgen. Von Selbstständigen, die einen Auftrag persönlich und erkennbar als Solo-Selbstständige bekommen haben, wird das niemand verlangen. Bei einem größeren beauftragten Handwerksbetrieb aber dürfte die Erkrankung eines einzelnen Monteurs kaum zur Begründung eines Terminverzugs ausreichen. Wer als Einzelunternehmerin oder -unternehmer vorgibt ein richtiges großes Unternehmen zu vertreten, kann sich da völlig unnötige Probleme einhandeln.

Wo Selbstständige vom stärkeren Verhandlungspartner gezwungen werden, für diesen Fall per Vertrag einer Konventionalstrafe zuzustimmen, sollten sie im Fall des Falles dennoch nicht gleich zahlen, sondern zunächst einmal Folgendes prüfen:

  • Hat die Klausel den Charakter einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, steht sie zum Beispiel in einem formularmäßigen Mustervertrag? Dann ist sie nichtig, vor allem, wenn sie eine Konventionalstrafe auch für Fälle vorsieht, die der oder die Beauftragte nicht zu vertreten hat.
  • Ist die Vertragsstrafe unangemessen hoch? Dann kann sie per Gerichtsbeschluss auf einen "angemessenen" Betrag herabgesetzt werden, der sich (unter anderem) am tatsächlich entstandenen Schaden orientiert.
  • Vertragsklauseln, die sehr hohe Strafen für kleine Verfehlungen vorsehen, können sogar sittenwidrig sein. In diesem Fall sind sie nichtig, so dass dann gar keine – auch keine reduzierte – Vertragsstrafe anfällt.

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