Was schützt das Urheberrecht?
Das Urheberrechtsgesetz schützt Werke, die "persönliche geistige Schöpfungen" sind. Dazu zählen Sprachwerke und Computerprogramme, Lichtbild- und Filmwerke, technische Pläne und Landkarten sowie Werke der Musik, der Bildenden Kunst, der Tanzkunst und der Architektur. Auch Bearbeitungen wie Übersetzungen gehören zu den geschützten Werken, und natürlich sind auch Websites, CD-ROM und Multimediaprodukte geschützt, die man bei der Formulierung des Gesetzes noch gar nicht kannte. Sofern es denn "persönliche geistige Schöpfungen" sind.
Diese Einschränkung ist wichtig, denn "Schöpfung" setzt nach dem Verständnis von Juristen erst in dem Augenblick ein, in dem die Fotografin die Kamera zückt, der Maler zum Pinsel oder die Autorin in die Tasten greift und Sachverhalte oder Selbsterfundenes in eigene Worte oder Bilder fasst.
- Nicht geschützt ist die Idee für ein Bild, für eine Software, für einen Film. So was kommt vor: Ein Fotograf unterbreitet einem Verlag eine Idee für einen Bildband, wird abgewimmelt und findet "sein" Buch Monate später in der Buchhandlung – verlegt von eben diesem Verlag, aber realisiert mit einem anderen Fotografen. Da ist er reingelegt worden. Aber leider völlig legal – zumindest was das Urheberrecht betrifft. Ob und wie man Ideen außerhalb des Urheberrechts schützen kann, steht im Kapitel "Gibt es einen Schutz gegen Ideenklau?"
- Nicht geschützt ist der Tatsachengehalt eines Werkes – mit wie viel Einfallsreichtum er auch zutage gefördert wurde. Die Deutsche Presseagentur kann also niemandem verbieten, den Inhalt von dpa-Meldungen für neue Artikel zu verwenden und diese beliebig zu verbreiten. Das ist auch vernünftig – anders wäre ein freier Informationsfluss nicht möglich.
- Nicht geschützt ist die Darstellungstechnik – jedenfalls nicht für sich allein. Der Maler, der einen erfolgreichen neuen Stil kreiert, muss damit leben, dass Dutzende von Epigonen ihn nachahmen.
Geschützt sind dagegen auch Teile eines Werkes: Wer aus dem Artikel eines Kollegen neben den Fakten auch den gedanklichen Aufbau, prägnante Formulierungen, einprägsame Vergleiche, einleitende Assoziationen übernimmt oder gleich ganze Passagen wörtlich abschreibt, muss sich auf eine Schadenersatzklage einstellen, die ihn das gesamte Honorar kosten kann – plus Prozesskosten.
Geschützt ist also das Produkt schöpferischer Tätigkeit. Aber zumindest bei Publizisten gilt nicht alles, was sie tun, als schöpferische Tätigkeit. Die Redakteurin, die bei einem Stadtmagazin den lokalen Terminkalender zusammenstellt, schafft damit noch kein geschütztes Werk. Verzichtet sie darin auf jegliche Kommentierung und eigene Formulierungen, so handelt es sich (solange die Grenze zur Datenbank nicht überschritten ist) lediglich um eine Faktenzusammenstellung, die das Konkurrenzblatt ungestraft von vorne bis hinten abschreiben darf. Jedenfalls nach dem Urheberrechtsgesetz. Ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb könnte es dennoch sein.
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