Nutzungsrechte

Der Grundgedanke des Urheberrechtsgesetzes ist, dass der Urheber die volle Verfügungsgewalt über sein Werk hat: Nur er hat das Recht, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen oder öffentlich wiederzugeben. Dieses Recht kann er jedoch anderen überlassen.

Genau das ist gemeint, wenn die Autorin stolz berichtet, sie habe ein Manuskript "verkauft". In Wirklichkeit hat sie dem Verlag nur erlaubt, das Manuskript abzudrucken. Der Jurist würde sagen: Sie hat dem Verlag ein "Nutzungsrecht eingeräumt", und tatsächlich unterscheidet sich der Manuskript"verkauf" grundlegend vom Verkauf etwa eines Autos. Denn während der Autoverkäufer mit dem Erhalt der Kaufsumme sämtliche Rechte an seinem alten Wagen verliert, behält bei einem Urheberrechtsvertrag die Autorin alle Rechte, die sie dem Verlag oder Sender nicht ausdrücklich eingeräumt hat.

Für das Urheberrecht kommt es also nicht darauf an, in wessen Eigentum sich das Original eines Werkes befindet, sondern wer welche Nutzungsrechte am Werk erworben hat. Das zu klären ist die zentrale Aufgabe von Urheberrechtsverträgen: Hier muss nicht nur das Honorar festgelegt, sondern präzise und umfassend geklärt werden, welche Nutzungsrechte der Auftraggeber für dieses Honorar erhält. Geklärt werden muss,

  • für welche Nutzungsarten die Nutzungsrechte
  • in welchem Umfang und
  • mit welchem Exklusivitätsgrad
an den Vertragspartner übergehen.

Da sich die Vertragspartner von Urhebern oft noch weniger mit dem Urheberrecht auskennen als die Urheber selbst und nicht selten irrigerweise davon ausgehen, sie könnten mit einem einmal "gekauften" Text anstellen, was sie wollen, sollte man in solchen Verträgen lieber zu viele Angaben machen als zu wenige. Man sollte also nicht nur alle Nutzungsrechte aufzählen, die der Auftraggeber erwirbt, sondern auch noch ausdrücklich die Rechte ausschließen, bei denen es erfahrungsgemäß oft Missverständnisse gibt – vor allem für digitale Nutzungen.


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