Was dürfen Dritte mit Werken tun?

Leider werden Kreative im Alltag häufiger mit dem weniger angenehmen Fall konfrontiert, dass sie in einem fremden Hit plötzlich ihre eigene Komposition wiedererkennen, ihren Artikel irgendwo im Internet oder ihre Zeichnungen im Postkartenständer eines Kunstladens wiederfinden – ohne dass sie die entsprechende Erlaubnis gegeben haben oder auch nur gefragt worden sind.

In wenigen Fällen ist das erlaubt: Um den freien Informationsfluss nicht zu behindern, erlaubt das Urheberrechtsgesetz solche Nutzungen in einigen genau definierten Fällen genehmigungsfrei – etwa den Abdruck von aktuellen Zeitungsartikeln in Pressespiegeln, die Abbildung von Kunstwerken in der aktuellen Berichterstattung über diese Werke oder das Zitieren fremder Werke "im gebotenen Umfang". In den meisten dieser Fälle werden aber dennoch Honorare fällig, die die Verwertungsgesellschaften einziehen.

Von diesen Ausnahmen abgesehen handelt es sich in solchen Fällen aber meist um unerlaubte Nutzungen und damit um Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz. Für Veröffentlichungen im Internet müssen sogar immer ausdrücklich die Nutzungsrechte übertragen werden – es gibt keine Ausnahmeregelung, die das das Veröffentlichen fremder Werke auf allgemein zugänglichen Websites erlauben würde. Und wo ein Werk unerlaubt genutzt wird, ist immer Schadenersatz geltend zu machen.


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