Recht auf Namensnennung
Nach § 13 UrhG kann der Urheber "bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist". Freilich: In manchen Fällen muss man das ausdrücklich verlangen. Aber es geht. Die Literaturübersetzerinnen in ver.di haben Ende 2001 den Internet-Buchhändler amazon.de wochenlang mit Unmengen von E-Mails genervt. Seither werden im amazon-Katalog auch die Übersetzerinnen genannt.
Bei Büchern und Zeitungen sind gesonderte Vereinbarungen in der Regel nicht nötig. Hier kann man sich – sofern das Medium nicht bekanntermaßen auf jede Namensnennung verzichtet (wie früher der SPIEGEL) – im Streitfall auf die branchenübliche Praxis berufen. Nötig ist eine ausdrückliche Vereinbarung dagegen überall dort, wo die Namensnennung nicht branchenüblich ist. Spieleverleger etwa lassen die Namen der Autoren gern ganz unter den Tisch fallen oder verbannen sie ins Impressum des Begleitheftes: Hier sollte im Vertrag festgeschrieben werden, dass der Namen auf der Oberseite der Schachtel und der Titelseite des Begleitheftes genannt wird. Auch im Filmbereich ist es üblich, die Namensnennung im Vor- bzw. Abspann mit Schriftgröße und Einblenddauer vertraglich zu vereinbaren.
Kommt der Verwerter diesem Verlangen nicht nach, so riskiert er ein Schmerzensgeld bzw. eine Schadenersatzforderung. Den Schadenersatz "wegen entgangener Werbewirkung" beziffern die Gerichte zumindest in Fällen unerlaubter Veröffentlichung regelmäßig auf 100 Prozent vom Originalhonorar.