Der Ablauf des Steuerverfahrens
Selbstständige müssen sich um ihre Steuern selber kümmern. Sie müssen sich selbst informieren, welche Steuern sie zu zahlen haben und zu welchem Termin sie welche Steuererklärungen und Unterlagen abzugeben haben. Eine Aufforderung seitens des Finanzamtes gibt es – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht. Hier gilt ganz rigoros das Prinzip: Unkenntnis schützt vor Strafe nicht. Wer etwa den Termin der Umsatzsteuervorauszahlung versäumt, weil er nicht wusste, dass man dazu weder einen Steuerbescheid noch eine Zahlungsaufforderung bekommt, muss trotzdem einen Säumniszuschlag zahlen.
Selbstständige die ihre Steuererklärungen selbst erstellen müssen diese grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres abgeben, wer sich einer Steuerberatung anvertraut, hat sieben Monate länger, also bis zum nächsten Februarende Zeit. Wer am Umsatzsteuerverfahren teilnimmt, muss zusätzlich an die pünktliche Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen denken. Auf Grundlage dieser Erklärungen erstellt das Finanzamt einen Steuerbescheid, in dem die fälligen Steuern und die Vorauszahlungen festgesetzt werden, die von da an (in der Regel vierteljährlich) zu zahlen sind. Die Zahlungstermine sind dort ebenfalls festgelegt. Einzelheiten dazu stehen in den Kapiteln zu den verschiedenen Steuerarten.
Eine Ausnahme bildet die Umsatzsteuer: Hier gibt es einen Steuerbescheid in der Regel nur, wenn das Finanzamt mit der Berechnung in der Umsatzsteuererklärung nicht einverstanden ist. Die Steuerschuld, die sich aus der Umsatzsteuererklärung ergibt, muss auf jeden Fall ohne Aufforderung durch das Finanzamt innerhalb eines Monates nach Abgabe der Steuererklärung bezahlt werden.
Selbstständige brauchen in ihre Steuererklärungen nur die Zahlen einzutragen, die für die Steuerberechnung nötig sind: Der Gewinn- und Verlustrechnung brauchen keine Belege beigefügt zu werden. Falls das Finanzamt einzelne Belege sofort sehen will, wird es sie anfordern.
Bei Selbstständigen ergehen die Steuerbescheide für Selbstständige in der Regel "unter dem Vorbehalt der Nachprüfung". Das bedeutet, dass das Finanzamt diesen Steuerbescheid im Laufe der nächsten (etwa vier) Jahre jederzeit genauer unter die Lupe nehmen kann. Bei einer solchen Betriebsprüfung will der Steuerprüfer dann auch sämtliche Belege sehen, die man zu diesem Zweck zehn Jahre lang aufbewahren muss.
Wer mit einem Steuerbescheid nicht einverstanden ist, kann – unabhängig davon, ob er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist oder nicht – binnen eines Monats Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Weist das Finanzamt den Einspruch zurück, kann man Klage vor dem Finanzgericht erheben.
Unter bestimmten Umständen ist die Korrektur von Steuerbescheiden auch noch möglich, wenn die Einspruchsfrist längst verstrichen ist. Neben einigen Eingriffsmöglichkeiten, die das Finanzamt da hat, können auch Steuerpflichtige eine Änderung alter Steuerbescheide verlangen – etwa wenn sie noch Belege finden, die sie in einer früheren Steuererklärung vergessen haben. Das ist auf jeden Fall möglich, solange der betreffende Bescheid "unter dem Vorbehalt der Nachprüfung" steht.
Damit diese ganzen Termine und Fristen eingehalten werden, stehen dem Finanzamt Zwangsmittel zur Verfügung. Die leichteren davon sind der Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung und der Säumniszuschlag bei verspäteter Zahlung; die heftigeren sind Bußgelder und Strafanzeigen. Wer solche Sanktionen vermeiden will, obwohl er Termine nicht einhalten kann, sollte beim Finanzamt rechtzeitig eine Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen beantragen. Eine Stundung von Steuerschulden ist auch möglich, in der Regel aber zu teuer.
Und immer, wenn man etwas vergessen oder versäumt hat, gilt: Nicht zitternd abwarten, ob (oder bis) das Finanzamt das merkt, sondern gleich dort anrufen und um Rat bitten. Mit den meisten Leuten dort kann man durchaus reden.