Schriftlicher Vertrag
Bei manchen Projekten sind schriftliche Verträge unverzichtbar. Vor allem dort, wo es um differenzierte Bestimmungen zur Einräumung von Nutzungsrechten geht, also etwa bei Buch-, Platten- und Softwareverträgen.
Wenn der Auftraggeber hier nicht von sich aus mit einem Vertragsentwurf in die Vorlage geht, sollte man unbedingt versuchen, die Verhandlungsgrundlage selbst zu formulieren. Damit vermeidet man, sich mit Formulierungen herumschlagen zu müssen, die man nicht versteht, man braucht sich nicht unbeliebt zu machen, weil man Dutzende von Änderungen (und vor allem Streichungen) am Vertragsentwurf des Auftraggebers vornehmen möchte – und man weiß, dass der Vertrag etwas taugt. Man sollte sich da nicht täuschen: Auch in großen Unternehmen, die nicht täglich mit dem Urheberrecht zu tun haben, legen die Rechtsabteilungen manchmal haarsträubend fehlerhafte Vertragsentwürfe vor. Also macht man lieber selber einen.
Für die Fälle, in denen Musterverträge sinnvoll sind, sind im Text "Gibt es brauchbare Musterverträge?" einige Beispiele genannt. In allen anderen Fällen formuliert man die Vertragsbedingungen nach dem Schema im Kapitel "Checkliste für Angebote und Vertragsgespräche" selbst mit klaren Worten, verkneift sich alle überflüssigen Klauseln und schickt den Text dem Auftraggeber.
Wer einen Vertragsentwurf vom Auftraggeber zugeschickt bekommt, sollte es sich zur Regel machen, alle überflüssigen Bestimmungen zu streichen (z.B. in Buchverträgen die Einräumung von Nutzungsrechten, die der Verlag gar nicht wahrnehmen will) und sich alle Sätze, die man nicht versteht, erklären zu lassen. Und keine Angst dabei: Das ist keineswegs unprofessionell! Unprofessionell ist, wer Vertragsbestimmungen unterschreibt, die er nicht versteht.
Es sollte auch niemand sich scheuen, Änderungen vorzuschlagen: Solche Vertragsentwürfe kommen in der Regel aus dem Computer bzw. werden ohne großes Nachdenken von der Rechtsabteilung nach Schema F verfasst. Die Leute, mit denen man das gemeinsame Projekt abwickeln will, die Redaktion also oder das Lektorat, haben in der Regel gegen nachvollziehbare Vertragsänderungen nichts einzuwenden.
Wichtig ist nur, dass die endgültige Formulierung von beiden Seiten unterschrieben wird. Wer in einem von der Gegenseite bereits unterschriebenen Vertragsformular noch herumändert, muss diese Änderungen noch einmal unterschreiben lassen. Sonst gelten sie nicht.
Eine Vertragsberatung – am besten durch einen Anwalt – braucht auf jeden Fall, wer Verträge unterschreiben will,
- die von den gesetzlichen Haftungsbestimmungen abweichen oder eine komplizierte Haftungslage beschreiben,
- die ein sehr großes Auftragsvolumen umfassen oder
- deren Konsequenzen man nicht restlos durchschaut.
